RS OGH 1992/9/15 1Ob593/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

ABGB §1090 IIe
JN §19 Abs2 Z5
ZPO §502 Abs3 Z2 K

Rechtssatz

Feststellung des Umfangs der in einem Übergabsvertrag zu Gunsten der Übergeber vereinbarten (vorbehaltenen) persönlichen Dienstbarkeiten der (Mitbenützung) Benützung einer auf dem übergebenen Grund gelegenen Garage und des Gehrechtes und Fahrrechtes über übergebenen Grund, sowie die dieser Feststellung entsprechenden Räumungsaussprüche, Duldungsaussprüche und Unterlassungsaussprüche gehört nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, etwa § 502 Abs 3 Z 2 ZPO kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020563

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0010OB00593_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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