TE OGH 1992/9/15 1Ob593/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Graf, Dr. Schiemer und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter L*****, vertreten durch Dr. Arnold Petrowitsch, Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwälte in Leibnitz, wider die beklagte Partei Margarethe L*****, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, Unterlassung und Räumung, infolge „außerordentlicher“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1992, GZ 5 R 165/92-31, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 14. Oktober 1991, GZ 5 C 423/91v-17, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die („außerordentliche“) Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die Feststellung des Umfangs der in einem Übergabsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten als Übergebern und dem Rechtsvorgänger des Klägers als Übernehmer zu Gunsten der Übergeber vereinbarten (vorbehaltenen) persönlichen Dienstbarkeiten der (Mit-)Benützung einer auf dem übergebenen Grund gelegenen Garage und des Geh- und Fahrrechtes über übergebenen Grund, sowie die dieser Feststellung entsprechenden Räumungs-, Duldungs- und Unterlassungsaussprüche. Das Gericht zweiter Instanz sprach in seinem das Ersturteil teils bestätigenden, teils abändernden Urteil aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Die Beklagte erhebt gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision, die unzulässig ist.

Der vorliegende Rechtsstreit gehört nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, für die gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO dessen Abs 2 (Schwellwert der Revisionszulässigkeit 50.000 S) nicht gilt. Den im festgestellten Übergabsvertrag zu Gunsten der Übergeber auf deren Lebenszeit vereinbarten (vorbehaltenen) und bücherlich eingetragenen persönlichen Dienstbarkeiten fehlen die Wesensmerkmale eines Bestandvertrages gemäß § 1090 ABGB („wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält“). Selbst die im Wesen als Bestandvertrag denkbare Überlassung der (Mit-)Benützung der Garage ist nur der Beklagten persönlich auf deren Lebenszeit ohne eigenes Entgelt (und unvererblich) erfolgt, für die Geh- und Fahrrechte sowie die übrigen Gebrauchsrechte (vorübergehendes Parken von Fahrzeugen) fehlen jegliche Elemente des Bestandvertrages (vgl. zur Abgrenzung Würth in Rummel2 Rz 6 ff, insbes. 8 und 15 zu § 1090; Petrasch aaO, Rz 1 und 2 zu § 504; Würth in Rummel Rz 4 und 6 zu § 1 MRG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, etwa § 502 Abs 3 Z 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die zutreffend auf § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO gegründeten Aussprüche des Berufungsgerichtes sind daher gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO bindend.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E30683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00593.92.0915.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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