RS OGH 2024/7/23 10ObS169/92; 7Ob1/01z; 10ObS151/11w; 5Ob133/21a; 9ObA26/23y; 9ObA42/24b

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen zu haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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