RS OGH 1992/9/16 13Os89/92, 14Os24/05v, 12Os203/09h, 12Os49/10p (12Os50/10k, 12Os51/10g, 12Os52/10d)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
beobachten
merken

Norm

StGB §51 Abs2
StPO §90d

Rechtssatz

Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat des Verurteilten entstanden ist (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB). Zwar muss Grundlage der Weisung nicht ein Adhäsionserkenntnis nach § 369 StPO sein, es kommt aber ausschließlich der aus der im betreffenden Strafurteil erfassten Tat entstandene Schaden in Betracht. Im Regelfall ist dieser schon aus dem Schuldspruch ableitbar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 89/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 89/92
  • 14 Os 24/05v
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 24/05v
    Vgl; Beisatz: Hier zu § 90d StPO: Zur Klarstellung und effektiven Kontrolle ist es notwendig, die gemeinnützige Leistung (gegebenenfalls die Schadensgutmachung oder den sonstigen Tatfolgenausgleich) in der Entscheidung über die vorläufige Verfahrensbeendigung hinreichend zu umschreiben. Dazu genügt es, dass die Anzahl der Stunden präzise, die Art der Leistung und eine mögliche gemeinnützige Stelle, bei der die Leistung zu erbringen ist, hingegen nur dem Grunde nach festgelegt wird. (T1)
  • 12 Os 203/09h
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 203/09h
    Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Weisung, eine bestimmte Drogenambulanz aufzusuchen und sich im Sinne der dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen § 51 Abs 1 StGB. (T2)
  • 12 Os 49/10p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2010 12 Os 49/10p
    nur: Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. (T3)
  • 13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Auch; Beisatz: Die Begriffe „Gebote“ und „Verbote“ stehen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für bindende Verhaltensanordnungen, aus welchem Grund hinreichende Konkretisierung Teil des Begriffsinhalts ist. (T4)
  • 14 Os 70/11t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 70/11t
    Auch; nur T3
  • 13 Os 89/11d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 89/11d
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Verpflichtung des Gerichts, im Fall einer Therapieweisung den Therapeuten zu bestimmen, folgt aus dem Konkretisierungsgebot nicht (vgl 14 Os 24/05v, EvBl 2005/137, 639); ebensowenig ist es erforderlich, den Behandlungsablauf festzulegen. (T5)
    Beisatz: Hier: Die Weisung, binnen 14 Tagen nach der Enthaftung eine Psychotherapie (zum Thema Frauenbild und Alkohol) anzutreten und über den Antritt unverzüglich und sodann über den weiteren Verlauf in regelmäßigen Abständen von drei Monaten jeweils unaufgefordert zu berichten, entspricht dem Konkretisierungserfordernis. (T6)
  • 12 Os 144/13p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 144/13p
    Auch; Beisatz: Hier: „hausärztliche Kontrolle“, „fachärztliche“ Untersuchung und Halten von „regelmäßigem Kontakt mit einem psychosozialen Dienst“ zu unbestimmt. (T7)
  • 15 Os 136/15m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die (aufgrund Delinquenz im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch) als Anordnung, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, zu verstehende Weisung, eine „Alkoholtherapie“ zu absolvieren und dem Gericht binnen einem Monat und sodann in weiteren zweimonatigen Abständen die Fortsetzung der Therapie nachzuweisen, entspricht dem Konkretisierungserfordernis. (T8)
  • 14 Os 23/16p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 23/16p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 15 Os 50/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 50/18v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten