TE OGH 2011/6/28 14Os70/11t

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Daniel K***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 29 BE 8/11i des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen die im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. April 2011, AZ 7 Bs 164/11t (= ON 12), erteilte Weisung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 29 BE 8/11i des Landesgerichts Innsbruck verletzt die Daniel K***** im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. April 2011, AZ 7 Bs 164/11t (= ON 12), erteilte Weisung, „sich nach seiner bedingten Entlassung einer seinem körperlichen und psychischen Zustand entsprechenden Suchttherapie zu unterziehen und dem Landes- als Vollzugsgericht Innsbruck zu 29 BE 8/11i vierteljährlich Verlaufsberichte vorzulegen“, § 51 Abs 1 und 3 StGB.

Dieser Ausspruch wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 5. April 2011, AZ 7 Bs 164/11t (GZ 29 BE 8/11i-12 des Landesgerichts Innsbruck), wurde Daniel K***** in Stattgebung seiner gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4. März 2011, GZ 29 BE 8/11i-8, gerichteten Beschwerde gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG mit Wirksamkeit am 9. Mai 2011 bedingt entlassen und ihm gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB die Weisung erteilt, „sich nach seiner bedingten Entlassung einer seinem körperlichen und psychischen Zustand entsprechenden Suchttherapie zu unterziehen und dem Landes- als Vollzugsgericht Innsbruck zu 29 BE 8/11i vierteljährlich Verlaufsberichte vorzulegen“.

Rechtliche Beurteilung

Diese Weisung steht - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 51 Abs 1 erster Satz StGB kommen als Weisungen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die Begriffe „Gebote“ und „Verbote“ stehen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für bindende Verhaltensanordnungen, aus welchem Grund hinreichende Konkretisierung Teil des Begriffsinhalts ist. Daher müssen gemäß § 51 StGB erteilte Weisungen nach einhelliger Judikatur und Lehre das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen (zuletzt 13 Os 142/10x; RIS-Justiz RS0092363; Schroll in WK² § 51 Rz 7 mwN). Diesem Erfordernis wird die gegenständliche Weisung des Oberlandesgerichts nicht gerecht, wird doch damit dem Verpflichteten selbst - unabhängig von den tatsächlichen therapeutischen Erfordernissen - die Behandlungsauswahl überlassen und ihm zusätzlich das Risiko aufgebürdet, dass die ausgewählte Suchttherapie seinem körperlichen und psychischen Zustand nicht entspricht oder gar abträglich ist.

Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO) und die vom Oberlandesgericht Innsbruck erteilte Weisung mangels verbliebenen Beschwerdegegenstands ersatzlos zu kassieren. Das Landesgericht Innsbruck als zuständiges Vollzugsgericht (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) wird nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglicher Weisungen nach § 51 Abs 4 StGB zu prüfen haben.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00070.11T.0628.000

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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