RS OGH 1992/9/17 12Os24/92 (12Os25/92), 1Ob320/97h, 13Os39/06v, 15Os21/11v, 15Os172/10y (15Os173/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §33 Abs2 A
StPO §292

Rechtssatz

Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann keinesfalls der bloßen Anpassung einer zur Zeit ihrer Fällung rechtsrichtigen Entscheidung an eine später geänderte Rechtslage oder an allenfalls modifizierte Wertungsmaßstäbe dienen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 24/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 24/92
  • 1 Ob 320/97h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
  • 13 Os 39/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 39/06v
    Vgl; Beisatz: Zwar dient das Instrument der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht dazu, einer erst nachträglich veränderten Normsituation Rechnung zu tragen. Wohl aber kann eine nach Ansicht des Generalprokurators verfehlte - wenngleich im Einklang mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Ansicht stehende - Anwendung eines unverändert gebliebenen Gesetzes gerügt werden (WK-StPO § 292 Rz 5). (T1)
  • 15 Os 21/11v
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 21/11v
    Vgl; Beisatz: Spätere Gesetzesänderungen haben für das Normverständnis der Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz außer Betracht zu bleiben. (T2)
  • 15 Os 172/10y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 15 Os 172/10y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Gesetz iSd § 292 StPO verletzt worden ist, ist auf die geltende österreichische Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abzustellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten