Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick auf § 294 Abs 2 StPO ist dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, abgesehen vom Verschlimmerungsverbot auch solche Modifikationen des bekämpften Strafausspruches vorzunehmen, die nicht vom Berufungswerber beantragt wurden (Foregger-Kodek StPO 5. Auflage § 294 Erlaß V) - hier: Anwendung des § 13 Abs 1 JGG 1988.Im Hinblick auf Paragraph 294, Absatz 2, StPO ist dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, abgesehen vom Verschlimmerungsverbot auch solche Modifikationen des bekämpften Strafausspruches vorzunehmen, die nicht vom Berufungswerber beantragt wurden (Foregger-Kodek StPO 5. Auflage Paragraph 294, Erlaß römisch fünf) - hier: Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1988.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100490Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0150OS00106_9200000_002