RS OGH 1992/9/29 4Ob541/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

AHR §1
RATG §1

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat für alle nach Maßgabe des RATG bzw der AHR selbständig verrechenbaren Leistungen, die er oder seine Gehilfen unter seiner Verantwortung erbringen, unabhängig davon Anspruch auf Entlohnung, ob er sie selbst erbracht hat oder ob sie von Rechtsanwaltsanwärtern, Rechtsanwaltsgehilfen oder sonstigen dritten Personen ausgeführt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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