RS OGH 1992/9/29 4Ob79/92, 4Ob2067/96s, 4Ob72/97k, 4Ob53/00y, 4Ob108/00m, 4Ob38/00t, 4Ob92/01k, 4Ob7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

UWG §1 C4
UWG §14 B2

Rechtssatz

Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Dass (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflusst werde, trifft nicht zu. - "Product Placement".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
    Veröff: SZ 65/122 = ÖBl 1992,265 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1992,503
  • 4 Ob 2067/96s
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2067/96s
    Auch; nur: "Verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können. (T1)
  • 4 Ob 72/97k
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 72/97k
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 53/00y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 53/00y
    nur: Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. (T2)
  • 4 Ob 108/00m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 108/00m
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 38/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 38/00t
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 92/01k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 92/01k
    nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T3)
    Beisatz: Hier: Beide Streitteile verlegen Wochenzeitschriften in Form von Printmedien und sind darüber hinaus beide im Internet präsent. (T4)
  • 4 Ob 76/03k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 76/03k
    nur T2; Beisatz: Hier: Zwischen dem Betreiber eines Mostheurigen und (von der Klägerin vertretenen) Gastgewerbebetrieben besteht in Ansehung der Verabreichung von Speisen und Getränken ein Wettbewerbsverhältnis. (T5)
  • 4 Ob 26/04h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 26/04h
    nur T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 124/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 124/09b
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. (T6)
  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
    Vgl; Beisatz: Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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