Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei N*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei O*****verlag GesmbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22. Jänner 1997, GZ 15 R 8/97z-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang.
Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es genügt, daß die von den Parteien vertretenen Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung gegenseitig im Absatz behindern können.
Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen geeignet sind, den gleichen Bedarf zu decken (ÖBl 1992, 265 - Product-Placement; MR 1996, 194 - CD-ROM uva).
Davon ist hier unzweifelhaft bei den Inserenten auszugehen. Auf diese wirkt sich der konkrete Wettbewerbsverstoß insoferne aus, als er geeignet ist, dem Medium neue Leser zuzuführen. Das hat aber auch Auswirkungen auf die Zahl der Inserenten, weil damit die Atraktivität der Zeitschrift für Inserenten zunimmt.
Zwischen den Streitteilen besteht somit ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf jenen Kundenkreis (Inserenten), auf den sich ein Verstoß des Zugabenverbotes unmittelbar auswirkt.
Das Zugabenverbot richtet sich gegen jeden, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs tätig ist, wobei der Lieferant der Hauptware nicht mit jenem der Zugabe ident sein muß; das gilt insbesondere dann, wenn beide im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse handeln. Entscheidend ist hiebei der äußere Eindruck:
Erweckt die Ankündigung den Eindruck, daß der Medieninhaber nicht nur seine Zeitschrift zur Verfügung stellt, um ein Gewinnspiel eines anderen Unternehmers zu veröffentlichen, sondern daß er sich auch selbst an der Gewährung beteiligt, kann er wegen Verletzung des Zugabenverbotes in Anspruch genommen werden (MR 1993, 69 - Welt des Wohnens).
Dies ist hier der Fall. Die Beklagte spricht den Leser nicht nur direkt an ("Schreiben Sie uns! Die Gusto-Redaktion wählt aus allen Einsendungen .............. und Sie können mehrfach gewinnen), sie fordert ihn auch auf, den abzutrennenden Kupon an sie selbst zu übersenden.
Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der Abmahnungsvereinbarung steht im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung. Ob eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 5).Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der Abmahnungsvereinbarung steht im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung. Ob eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 5).
Die vom Revisionsrekurs angesprochene Frage der Sittenwidrigkeit der Abmahnungsvereinbarung ist hier nicht relevant. Die Beklagte ist selbst von der Gültigkeit dieser Vereinbarung ausgegangen. Auch die Klägerin hat Sittenwidrigkeit nicht eingewendet und sich auf die von der Beklagtenseite erfolgte Kündigung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00072.97K.0318.000Dokumentnummer
JJT_19970318_OGH0002_0040OB00072_97K0000_000