RS OGH 1992/9/29 4Ob69/92 (4Ob70/92), 4Ob57/11b, 4Ob67/11y, 10Bkd2/12

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

RAO §8 Abs3

Rechtssatz

Demonstrative Aufzählung, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine "berufsmäßige" Parteienvertretung im Sinne des Abs 2 handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 69/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl auch
  • 10 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 2/12
    Vgl auch; Beisatz: Allein die Tatsache, dass eine Person oder Vereinigung nicht als berufsmäßig befugter Parteienvertreter auftritt oder sich nicht als solcher bezeichnet, kann aber noch nicht ausreichen, um die Ausnahme vom Rechtsanwaltsvorbehalt im Sinne des § 8 Abs 3 RAO zu rechtfertigen. Verstößt die Beratung und Vertretung durch nicht berufsmäßig befugte Parteienvertreter gegen die Vorschriften über das Verbot der Winkelschreiberei, so kann sich der Ausübende auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 3 RAO berufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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