RS OGH 1992/9/29 10ObS34/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Erlitt der Versicherte den Unfall, als er seinen Schäferhundmischling, den er wegen mehrerer Einbrüche in benachbarte Trafiken zur Abschreckung von Dieben und/oder Räubern während der Arbeitszeit in seiner Trafik hielt und der aus dem Geschäftslokal auf den davor liegenden Gehsteig entwischte und auf einen an einer Leine vorbeigeführten Hund zugelaufen war, wieder einfangen wollte, wobei er im Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem anderen Hundehalter einen Faustschlag erhielt, der ihn zu Boden streckte, liegt der in § 175 Abs 1 ASVG geforderte Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung vor. Der Unfall ereignete sich einerseits vor dem Geschäftslokal (örtlicher Zusammenhang) andererseits stellt auch das Zurückholen des aus dem Geschäftslokal entwichenen Schutzhundes keine im privaten Interesse liegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Daß der Versicherte im Verlauf dieses Versuches von einem Passanten verletzt wurde, ändert daran nichts, weil die zur Verletzung führende Auseinandersetzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der unter Versicherungsschutz stehenden Handlung stand und ein die zum Unfall führende Angriffshandlung geradezu herausforderndes Verhalten des Unfallopfers nicht vorlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084458

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_010OBS00034_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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