Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter beide aus dem Kreis der Arbeitgeber Werner Jeitschko und Dr. Friedrich Weinke in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa B**********, als nach § 76 Abs 2 ASGG aufnahmsberechtigte Witwe nach dem am 7. September 1991 verstorbenen Franz B*****, vertreten durch Dr. Johann Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1991, GZ 33 Rs 78/91-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. März 1991, GZ 3 Cgs 1/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Das durch den Tod des Klägers am 7. September 1991 nach § 76 Abs 1 ASGG unterbrochene Verfahren wird auf Antrag der nach § 76 Abs 2 leg cit dazu berechtigten Witwe, Rosa B*****, mit dieser wieder aufgenommen.
2. Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Revision sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1990 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des - als früherer Kläger bezeichneten - Ehegatten der nunmehrigen Klägerin auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 31. Mai 1990 mangels der Voraussetzungen des § 175 Abs 1 ASVG ab.
Die auf eine Entschädigung aus Anlaß des genannten Ereignisses im gesetzlichen Ausmaß gerichtete rechtzeitige Klage stützt sich darauf, daß sich der frühere Kläger am 31. Mai 1990 nach Geschäftsschluß um 18.00 Uhr noch im als Büro benützten Hinterraum seiner Trafik aufgehalten habe, um die Bestellungen für den nächsten Tag durchzuführen und die Endabrechnung zu machen. Als er gegen 18.30 Uhr ein Klopfen an der (Geschäfts)Tür vernommen habe, sei er in das Geschäftslokal gegangen und habe vor dessen Glastür zwei Wachebeamte stehen gesehen. Als er die Tür geöffnet habe, sei sein Schäferhundmischling aus dem Geschäftslokal auf die Straße geschlüpft und auf den Boxerhund eines gerade vorbeigehenden Mannes zugerannt. Der Hundebesitzer habe mehrmals gegen den Bauch des Hundes des früheren Klägers getreten. Dieser habe versucht, ihn wegzureißen, worauf sich der Hundehalter blitzartig umgedreht und ihm einen gezielten wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Der frühere Kläger sei mit dem Hinterkopf und dem Rücken zu Boden gestürzt und habe dadurch einen Schädelbasisbruch mit intercerebralen Blutungen und eine Gehirnerschütterung erlitten, weshalb er zunächst vier Wochen in stationärer Spitalsbehandlung gestanden sei. Weitere Unfallfolgen hätten wiederholte Spitalsaufenthalte nach sich gezogen. Die Verletzungen stünden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, weil der Kläger den abgerichteten Schäferhundmischling, der täglich ins Geschäftslokal mitgenommen werde und sich dort an einem bestimmten Platz befinde, aus Gründen der Sicherheit und der Abschreckung gegen etwaige Überfälle mitgenommen habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, der Hund des früheren Klägers sei nach Geschäftsschluß aus der Trafik auf den Gehsteig entwischt, als gerade ein Mann mit einem Hund vorbeiging. Der frühere Kläger, der seinem Hund auf den Gehsteig gefolgt sei, um ihn zurückzuholen, habe versucht, ein Aneinandergeraten der beiden Hunde zu verhindern bzw seinen Hund von dem anderen Hundehalter und dessen Hund fernzuhalten. Dabei sei es zu einer kurzen Auseinandersetzung zwischen den beiden Hundehaltern gekommen, in deren Zuge der Kläger verletzt worden sei. Es handle sich um eine rein private Angelegenheit ohne kausalen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem (früheren) Kläger aus Anlaß des Ereignisses vom 31. Mai 1990 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Nach den Feststellungen der ersten Instanz betrieb der frühere Kläger im Jahre 1990 als selbständiger Kaufmann eine Trafik in ***** Wien, *****. Von Mitte 1988 bis Mitte 1990 wurde jeweils in der Nacht in eine "Nachbartrafik" eingebrochen, einmal auch am Tag in eine in der Nähe befindliche andere Trafik. Deshalb entschloß sich der frühere Kläger, gleichsam zur Abschreckung von potentiellen Dieben und/oder Räubern während der Arbeitszeit einen Hund in die Trafik mitzunehmen. Er schaffte sich einen Schäferhundmischling an, den er während des Aufenthaltes in der Trafik dort hielt. Diese Trafik ist etwa 20 m2 groß und besteht aus einem straßenseitigen Verkaufsraum und einem dahinterliegenden Arbeitsraum. Die Trafik war von Montag bis Freitag von den Morgenstunden bis etwa 18.00 Uhr geöffnet. Der frühere Kläger war jedoch insbesondere an den Donnerstagen noch über die Öffnungszeit hinaus im Geschäftslokal tätig, weil er eine Bestandsaufnahme für die freitägige Tabakbestellung zu machen, Fahrscheine und Wochenkarten abzurechnen und Retourware (Zeitschriften) zusammenzustellen hatte, die jeweils am Freitag zurückgeholt werden. Am Donnerstag, dem 31. Mai 1990, schloß er seine Trafik wie gewöhnlich gegen 18.00 Uhr und brachte an der Innenseite der Tür, jedoch für mögliche Kunden gut sichtbar, eine Tafel "geschlossen" an. Er ließ jedoch Zeitungs- und Ansichtskartenständer auf dem Gehsteig vor dem Geschäftslokal stehen. Dann verrichtete er im Arbeitsraum die bereits erwähnten üblichen Arbeiten. Weil es Passanten verdächtig vorkam, daß die Verkaufsständer trotz geschlossenen Geschäftes noch auf dem Gehsteig standen, verständigten sie die Sicherheitsbehörde. Gegen 18.45 Uhr trafen zwei Polizeibeamte vor der Trafik ein und klopften heftig an die Glastür. Schließlich kam der frühere Kläger vom Verkaufsraum vor und öffnete auf Aufforderung der Beamten die Geschäftstür. Als diese einen Spalt offen war, entwischte der Schäferhundmischling aus dem Lokal und lief auf den Gehsteig. Zu dieser Zeit ging dort ein Mann, der einen Hund an der Leine hielt, an der Trafik vorbei. Der Hund des früheren Klägers lief auf den angeleinten Hund zu. Dessen Halter wollte die beiden Hunde trennen. Der frühere Kläger wollte seinen Hund einfangen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der andere Hundehalter dem früheren Kläger einen Faustschlag versetzte. Dadurch fiel dieser zu Boden und erlitt schwere Kopfverletzungen. Am 31. Mai 1990 erfolgte weder ein Überfall auf die Trafik des früheren Klägers noch auf diesen selbst. Sein Hund hatte daher an diesem Tag weder eine Schutz - noch eine konkrete Abschreckungsfunktion.
In der rechtlichen Beurteilung meinte das Erstgericht, die Auseinandersetzungen, die letztlich ihre Ursache im Einfangen des entwischten Hundes gehabt hätten, stünden in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung. Daß es sich um einen Schutz- bzw Abschreckhund gehandelt habe, könne daran nichts ändern, weil ein berufsbedingter Angriff auf den Kläger nicht stattgefunden habe.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des früheren Klägers, in der dieser nur beantragt hatte, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, nicht Folge.
Es vertrat die Meinung, die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, daß der Hund des Berufungswerbers am 31. Mai 1990 keine Schutz- und Abschreckungsfunktion ausgeübt habe, könne aus rechtlichen Erwägungen auf sich beruhen. Das Ereignis vom genannten Tag, als der frühere Kläger seinen aus dem Geschäftslokal entlaufenen Hund einfangen wollte, stünde in keinem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sondern sei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit im privaten Interessen zuzuordnen. Die Schutz- und Abschreckungsfunktion des Hundes in der Trafik möge zugestanden werden, sei aber nicht vorgelegen, als der frühere Kläger seinen Hund von der Straße habe zurückholen wollen und es dabei zu einer Auseinandersetzung mit dem anderen Hundehalter gekommen sei, von dem der frühere Kläger verletzt worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision des früheren Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder die Sache allenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Mit Beschluß des erkennenden Senates vom 12. November 1991 10 Ob S 254/91 wurde festgestellt, daß das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren durch den Tod des (früheren) Klägers am 7. September 1991 nach § 76 Abs 1 ASGG unterbrochen wurde.
Auf Antrag der Witwe des früheren Klägers, die mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte und daher nach § 76 Abs 2 ASGG zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist, war das Verfahren wiederaufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG), im vorliegenden Fall also mit der Beschäftigung des früheren Klägers als Trafikant.
Der erkennende Senat hat in der zu SSV-NF 4/52 veröffentlichten E ua ausgeführt, daß der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr fehlen könne. Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und von dieser ereilt werde, könne nicht auf Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen. Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liege aber nur vor, wenn er auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Unfallsopfers beruhe, demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden sei. Dies wurde damals bejaht, weil die Verletzung des damaligen Klägers auf einen vom ihm selbst provozierten Streit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zurückzuführen war, den er zunächst am Überholen gehindert, dann über seine angebliche Pflicht, grundsätzlich rechts zu fahren belehrt, beschimpft und schließlich sogar angespuckt hatte. Bei einem solchen Verhalten sei eine Eskalierung der gegenseitigen Angriffshandlungen nahegelegen und die Risikosphäre des allgemeinen Straßenverkehrs auf dem Weg zum Arbeitsplatz nur Schauplatz seines Streites mit dem anderen Verkehrsteilnehmer, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses gewesen. Dieser Streit sei als völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten zu qualifizieren, demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse, also die Notwendigkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabgesunken seien.
In der zu SSV-NF 5/25 veröffentlichen E verneinte der erkennende Senat den Unfallversicherungsschutz für eine Sturzverletzung, die der damalige Kläger nach dem Versuch erlitten hatte, zwei mit seinem nur im privaten Interesse mitgeführten Hund raufende Schäferhunde durch Schreien, Schlagen und Treten von seinem Hund abzuwehren. Wegen des engen wesentlichen Zusammenhanges der Verletzung mit dem nur im privaten Interesse gelegenen Schutz des eigenen Hundes habe sich der Unfall nur gelegentlich der Zurücklegung des (an sich geschützten) Weges ereignet. Wie im zu SSV-NF 4/52 entschiedenen Fall sei es naheliegend gewesen, daß sich die mit dem vom Kläger mitgeführten Hund raufenden fremden Hunde gegen den sie anschreienden, schlagenden und tretenden damaligen Kläger wenden würden, zumal nicht nur Hundebesitzern bekannt sei, daß miteinander raufende Hunde in solchen Fällen sogar häufig ihren Halter bedrohen oder gar verletzen. Damit sei aber nicht mehr ein zur allgemeinen Risikosphäre des versicherten Weges gehörender bloßer Angriff durch fremde Hunde vorgelegen, sondern der Weg nur mehr Schauplatz der Verwirklichung einer mit der versicherten Tätigkeit nicht zusammenhängenden selbstgeschaffenen Gefahr gewesen. Der erkennende Senat erwähnte damals auch, daß das Mitführen des eigenen Hundes (in der Regel - eine Ausnahme wäre zB ein Blindenführhund) nicht dem Zurücklegen des Weges zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit diene.
Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den den Vorentscheidungen zugrunde liegenden Fällen wesentlich.
Der Ehegatte der nunmehrigen Klägerin erlitt den Unfall nämlich, als er seinen Schäferhundmischling, den er wegen mehrerer Einbrüche in benachbarte Trafiken zur Abschreckung von Dieben und/oder Räubern während der Arbeitszeit in seiner Trafik hielt und der aus dem Geschäftslokal auf den davor liegenden Gehsteig entwischt und auf einen an einer Leine vorbeigeführten Hund zugelaufen war, wieder einfangen wollte, wobei er im Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem anderen Hundehalter einen Faustschlag erhielt, der ihn zu Boden streckte.
Der vorliegende Unfall steht deshalb in dem im § 175 Abs 1 ASVG geforderten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung des früheren Klägers, weil er sich nicht nur vor dem Geschäftslokal (örtlicher Zusammenhang), ereignete. Das Zurückholen des aus dem Geschäftslokal entwichenen Schutzhundes war - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes und anders als im Falle der von der zweiten Instanz in diesem Zusammenhang zu Unrecht bezogenen, inzwischen zu SSV-NF 5/25 veröffentlichten E 10 Ob S 53/91 - auch keine im privaten Interesse liegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Der Unfall ereignete sich ja gerade nicht im Zusammenhang mit einem aus privaten Gründen mitgenommenen Hund. Daß dieser Hund zur Zeit des Unfalles eben aus dem von ihm zu bewachenden Geschäftslokal auf den davor liegenden Gehsteig entwichen war, änderte nichts daran, daß es sich auch während dieser Zeit um einen zum Schutz der Trafik mitgenommenen - möglicherweise folgsamen - Wach- und Schutzhund handelte. Der vom früheren Kläger unternommene Versuch, den aus dem Geschäftslokal entlaufenen Hund wieder in das Lokal zurückzubringen, war zur Sicherung und Wiederherstellung der Schutzfunktion des Hundes notwendig und stand daher im engen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung. Daß der frühere Kläger im Verlauf dieses Versuches von einem Passanten verletzt wurde, ändert daran nichts, weil die zur Verletzung führende Auseinandersetzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der unter Versicherungsschutz stehenden Handlung (Zurückbringen des Schutz- und Wachhundes in das Geschäftslokal) stand. Anders als in den zu SSV-NF 4/52 und 5/25 entschiedenen Fällen ist hier nämlich auch - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - ein die zum Unfall führende Angriffshandlung geradezu herausforderndes Verhalten des Unfallsopfers nicht festgestellt.
Deshalb war der Revision Folge zu geben.
Weil wegen der vom Revisionsgericht nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen die für das gesetzliche Ausmaß der eingeklagten Leistung wesentlichen Umstände weder erörtert noch festgestellt wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E30286European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00034.92.0929.000Dokumentnummer
JJT_19920929_OGH0002_010OBS00034_9200000_000