RS OGH 1992/9/29 4Ob60/92, 4Ob221/08s

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

MedienG §26
UWG §1 D1a

Rechtssatz

Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen § 1 UWG aus den für die Einführung des § 26 MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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