RS OGH 1992/9/29 4Ob542/92, 4Ob533/94, 3Ob67/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ABGB §916 B
KO §21 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt, stehen diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind, ist dadurch allein ein Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des § 21 Abs 1 KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausgeschlossen, doch liegen die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 542/92
  • 4 Ob 533/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 533/94
  • 3 Ob 67/15x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 67/15x
    Auch; Beisatz: Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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