RS OGH 2015/6/17 4Ob542/92, 4Ob533/94, 3Ob67/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ABGB §916 B
KO §21 Abs1
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Haben die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt, stehen diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind, ist dadurch allein ein Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des § 21 Abs 1 KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausgeschlossen, doch liegen die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung vorliegt.Haben die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt, stehen diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind, ist dadurch allein ein Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausgeschlossen, doch liegen die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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