RS OGH 2021/2/24 7Ob19/92, 7Ob276/01s, 7Ob79/02x, 7Ob299/04b, 7Ob97/09d, 7Ob109/12y, 1Ob197/13x, 7Ob

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Norm

AFIB 1993 Art5 Z3.1
AKIB Art6 Abs2 Z2
StVO §4 Abs5
VersVG §6 Abs3
VK 1995 Art7.3.2

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Gendarmerieanzeige oder Polizeianzeige zu erstatten.Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Gendarmerieanzeige oder Polizeianzeige zu erstatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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