- RS0047456">1 Ob 614/92
Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108
- RS0047456">7 Ob 531/93
Veröff: ÖA 1993,145
- RS0047456">7 Ob 620/93
- RS0047456">1 Ob 550/94
- RS0047456">1 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/157
- RS0047456">10 Ob 2104/96a
Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2104/96a
nur: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1); Beisatz: Notstandshilfe. (T2)
- RS0047456">3 Ob 503/96
nur: Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T3) Veröff: SZ 69/33
- RS0047456">3 Ob 2202/96m
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
Beis wie T2
- RS0047456">1 Ob 180/97w
- RS0047456">3 Ob 194/97v
nur T3
- RS0047456">1 Ob 260/97k
nur T1
- RS0047456">10 Ob 87/98m
Vgl auch; Beis wie T2
- RS0047456">6 Ob 299/98h
Auch
- RS0047456">5 Ob 10/99b
Auch; nur T3; Beisatz: Zum Ausscheiden einer öffentlich-rechtlichen Leistung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es, wenn eine Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll. (T4)
- RS0047456">1 Ob 76/99d
- RS0047456">7 Ob 48/00k
Vgl auch
- RS0047456">1 Ob 108/01s
Beis wie T4; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T5)
- RS0047456">6 Ob 257/01i
auch; Beis wie T4
- RS0047456">1 Ob 49/02s
Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für EU-Förderungen, die der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen dienen. (T6); Veröff: SZ 2002/39
- RS0047456">7 Ob 174/02t
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn derartige Leistungen der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zukommen, sind sie als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren. (T7); Beisatz: Hier: Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten. (T8)
- RS0047456">7 Ob 167/02p
Vgl auch; Beis wie T7
- RS0047456">7 Ob 152/03h
Beis wie T5; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)
- RS0047456">1 Ob 157/03z
Vgl auch; Beisatz: Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) ist wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren. (T10)
- RS0047456">6 Ob 8/03z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon
6 Ob 257/01i). (T11)
- RS0047456">6 Ob 237/03a
Auch
- RS0047456">7 Ob 170/04g
Beis wie T10; Beisatz: Ein nach den §§ 9 ff KBGG gewährter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist jedoch nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T12); Veröff: SZ 2004/135
- RS0047456">7 Ob 225/04w
nur T1; Beis wie T11
- RS0047456">10 Ob 96/05y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
- RS0047456">8 Ob 140/05d
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Keine Einbeziehung der Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient. (T13)
- RS0047456">7 Ob 284/06z
Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998. (T14)
- RS0047456">8 Ob 164/06k
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
- RS0047456">2 Ob 59/07a
Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8, Vgl Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/64
- RS0047456">7 Ob 130/08f
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11
- RS0047456">3 Ob 160/08p
Vgl; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T15); Veröff: SZ 2008/143
- RS0047456">6 Ob 200/08t
Vgl aber; Beisatz: Mit der Neuregelung des
§ 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16); Beisatz: Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet. (T17)