Norm
AHG §1 D1a: AHG §1 EcRechtssatz
Wird ein Verfahrensabschnitt infolge erfolgreicher Ablehnung eines Richters als nichtig aufgehoben, dann bilden die für diesen Abschnitt frustriert (sinnlos gewordenen) Aufwendungen in der Honorarforderung des Parteienvertreters - einschließlich der aus den AHG begründeten - einen Schaden für die Prozeßpartei. Adäquat kausal sind dabei in diesen Verfahrensabschnitt fallenden - als durch die Ablehnung betroffenen - Kosten und nicht nur die Kosten für die Verfahrenshandlungen, die ab Eintritt eines Ablehnungsgrundes durch den Richter gesetzt werden. Der Schaden besteht nicht in den durch die Ablehnung des Richters und Nichtigerklärung eines Verfahrensabschnittes erforderlich werdenden zusätzlichen Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013