- RS0047421">1 Ob 614/92
Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108
- RS0047421">4 Ob 557/94
- RS0047421">3 Ob 541/95
Auch
- RS0047421">1 Ob 590/95
Vgl; Beisatz: Ein pflichtbewusster Vater würde seine Kinder im Normalfall ebenso an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T1)
- RS0047421">6 Ob 251/97y
Auch; Beis wie T1
- RS0047421">3 Ob 250/97d
Auch; Beis wie T1
- RS0047421">1 Ob 115/98p
Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder im Normalfall ebenfalls an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. Das gilt gerade auch für das Karenzgeld des Unterhaltsschuldners. (T2)
- RS0047421">2 Ob 122/99a
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0047421">7 Ob 249/00v
Vgl auch
- RS0047421">6 Ob 70/01i
Auch; Beisatz: An diese Leitfigur eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners ist auch bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung anzuknüpfen. (T3)
Veröff: SZ 74/154
- RS0047421">1 Ob 2/02d
Auch
- RS0047421">7 Ob 210/05s
- RS0047421">2 Ob 200/04g
- RS0047421">2 Ob 208/06m
nur: Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. (T4)
- RS0047421">7 Ob 197/07g
Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T5)
Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T6)
- RS0047421">4 Ob 100/08x
Ähnlich; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7)
- RS0047421">3 Ob 10/09f
Auch; Veröff: SZ 2009/51
- RS0047421">1 Ob 240/09i
- RS0047421">1 Ob 81/10h
Beisatz: Nur wenn der Verzicht auf ein höheres Einkommen durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung. (T8)
- RS0047421">1 Ob 75/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T9)
- RS0047421">9 Ob 5/13w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
Auch; Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T10)
- RS0047421">3 Ob 63/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T11)
- RS0047421">8 Ob 63/13t
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 63/13t
Auch
- RS0047421">1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
- RS0047421">8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
Auch
- RS0047421">1 Ob 155/17a
Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz?Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T12)
Veröff: SZ 2017/105
- RS0047421">3 Ob 47/18k
- RS0047421">3 Ob 59/18z
Auch; Beis wie T3
- RS0047421">6 Ob 76/18x
- RS0047421">4 Ob 1/18b
Auch
- RS0047421">8 Ob 115/18x
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 115/18x
- RS0047421">5 Ob 25/19s
- RS0047421">9 Ob 39/20f
Vgl
- RS0047421">6 Ob 151/21f
- RS0047421">9 Ob 30/22k
Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T13)
- RS0047421">9 Ob 71/22i
Vgl
- RS0047421">3 Ob 192/22i
Beisatz: Hier: Allfällige schriftliche bzw gerichtliche Geltendmachung vertraglicher (Zahlungs-)Ansprüche des Vaters gegen den väterlichen Großvater, die in der Vergangenheit der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie dienten. (T14)
- RS0047421">2 Ob 180/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 180/24w
Beisatz: Das Verhalten des pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein. (T15)
- RS0047421">10 Ob 49/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 49/24i
- RS0047421">2 Ob 7/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 7/25f
Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T16)
- RS0047421">8 Ob 104/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 104/25i
vgl
- RS0047421">10 Ob 49/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 Ob 49/25s
vgl