RS OGH 1992/10/13 10ObS133/92, 1Ob517/96, 3Ob119/97i, 8Ob11/02d

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

AußStrG §73

Rechtssatz

Durch den gerichtlichen Überlassungsbeschluß werden nur die darin genannten Aktiven, so wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen. Der Gläubiger wird nur insoweit Einzelrechtsnachfolger und trotz der irreführenden Bezeichnung als "iure-crediti-Einantwortung" nicht Gesamtrechtsnachfolger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007619

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_010OBS00133_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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