RS OGH 1992/10/13 10ObS133/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
beobachten
merken

Norm

ASGG §76 Abs2

Rechtssatz

Der Gläubiger, dem der Nachlaß gemäß § 73 Abs 1 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen wurde, ist nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 76 Abs 2 ASGG berechtigt.Der Gläubiger, dem der Nachlaß gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG an Zahlungsstatt überlassen wurde, ist nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASGG berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085808

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_010OBS00133_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten