RS OGH 1992/10/15 8Ob615/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

ABGB §1328

Rechtssatz

Der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt vor, wenn der Täter die rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit, in welcher sich die Frau ihm gegenüber befindet, benutzt, um sie sich willfährig zu machen. Mißbrauch bedeutet nicht, daß der Frau für den Fall ihrer Weigerung auch Nachteile in Aussicht gestellt werden müßten; der Einsatz der überlegenen Stellung des Mannes kann sich schon im Herausstellen der Autorität, im Aufgreifen der Ergebenheit oder der psychischen Unterwerfung der Abhängigen erschöpfen. Die Abhängigkeit muß einen Beweggrund für die Frau gebildet haben, und der Täter muß sich der auf seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegenheit beruhenden Beschränkung der Willensfreiheit bewußt gewesen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031608

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0080OB00615_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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