RS OGH 2023/2/17 4Ob107/92, 6Ob2037/96v, 6Ob21/99b, 6Ob289/98p, 6Ob283/01p, 6Ob197/02t, 6Ob80/03p, 4

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. (Hier: Gesamtprokuristen als Manager).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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