TE OGH 2010/6/24 6Ob115/10w

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. L***** S*****, 2. Mag. M***** S*****, 3. Dkfm. G***** R*****, alle vertreten durch Specht Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien G***** G*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Zahlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 22. April 2010, GZ 6 R 52/10d-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Anspüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen (6 Ob 224/04s; RIS-Justiz RS0031766). Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt; sie bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 73/04w mwN). Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 136/00v).

Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Kläger als Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung nicht Mitbetroffene der Äußerungen des Beklagten in der Presseaussendung vom 17. 11. 2009 sind, weil die Adressaten der Presseaussendung (Journalisten) die beanstandeten Äußerungen nicht dahin verstanden haben, dass den Klägern gesetzwidriges oder unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen würde, sondern dass der Beklagte im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung in Reaktion auf Ankündigungen des in der Aussendung ausdrücklich angesprochenen Landeshauptmanns und Landesparteivorsitzenden massive subjektive Kritik an der Auflösung der Privatstiftung und steuerschonenden Vermögensübertragung in eine „gemeinnützige Forschungsgesellschaft“ übte, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur. Die beanstandeten Äußerungen richten sich nicht primär gegen die Privatstiftung und ihren Vorstand, sondern gegen politische Entscheidungsträger. Der dem Anlassfall zugrundeliegende Sachverhalt ist mit den in den oberstgerichtlichen Entscheidungen 6 Ob 21/99b und 6 Ob 136/00v zu beurteilenden Sachverhalten nicht vergleichbar.

Textnummer

E94510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00115.10W.0624.000

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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