RS OGH 1992/10/21 9ObA256/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Norm

ABGB §1158 I
ABGB §1162 II
AngG §20 Abs1 I2

Rechtssatz

Erhält der Arbeitgeber ein von einem Dritten gefälschtes Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers, muß sich dieser die gefälschte Kündigungserklärung nicht nach der Vertrauenstheorie zurechnen lassen; soweit der Arbeitgeber im Vertrauen auf dieses Schreiben gehandelt hat, kann er allfällige Schäden nur vom Dritten ersetzt verlangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auflösung, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Wirkung, Wirksamkeit, Fälschung, unecht, Schadensersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028816

Dokumentnummer

JJR_19921021_OGH0002_009OBA00256_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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