RS OGH 1995/3/27 1Ob604/92, 1Ob16/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
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Norm

EO §381 Z2 D
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Wird der gefährdeten Partei vom Gegner die Zufahrt zu ihrem Haus (in casu: das zwischen einem Fluß und einem Werkskanal eingeschlossen ist, über eine Brücke des Gegners) verwehrt, sodaß sie nun alle Wirtschaftsgüter bis zu 150 m weit tragen muß, Gegenstände größeren Gewichts nicht mehr auf ihr Grundstück schaffen kann und ältere bzw gebrechliche Personen außerstande sind, das Haus zu bewohnen bzw die gefährdete Partei zu besuchen, so ist dieser Nachteil schon der Sache nach nicht oder nur unzulänglich durch Geldersatz ausgleichbar. Die damit verbundene Minderung der Wohnqualität und Lebensqualität ist daher unwiedereinbringlicher Schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005248

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00604_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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