TE OGH 1992/10/22 1Ob604/92

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Warta, Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Josefine K*****, 2. Gerhard B*****, 3. Rudolf J*****, und 4. Peter Z*****, alle vertreten durch Dr.Erich Unterer und Dr.Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Peter H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Leistung einer vertretbaren Handlung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4.Mai 1992, GZ 3 R 85/92-11, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 5.März 1992, GZ 7 Cg 19/91-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Kläger und gefährdeten Parteien (in der Folge kurz Kläger) verbanden mit ihrer Klage zur Sicherung ihres Begehrens auf Verurteilung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Parteien (in der Folge kurz Beklagter) zur Erfüllung der in näher bezeichneten Kaufverträgen übernommenen Verpflichtung zur Verschaffung und dauernden Erhaltung einer Zufahrtsmöglichkeit vom Servitutsweg zur vorbeiführenden Bundesstraße durch Instandsetzung der Brücke auf seine Kosten den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten aufgetragen werden möge, den Klägern die Benützung der von ihm errichteten neuen Brücke und der zur Zu- und Abfahrt erforderlichen Flächen eines bestimmten Grundstücks zu ermöglichen. Hiezu brachten sie im wesentlichen vor, der Beklagte habe sich anläßlich des Verkaufs bebauter Liegenschaften den Klägern gegenüber unter anderem zur Fertigstellung und Erhaltung einer zur Aufschließung der Grundflächen unbedingt erforderlichen Brücke auf seine Kosten verpflichtet. Da der Beklagte seiner Erhaltungspflicht nicht nachgekommen sei, habe der Bürgermeister mit Bescheid vom 10.1.1992 die Sperre der Brücke angeordnet, sodaß die Kläger seither über keine Zufahrt zu ihren Häusern mehr verfügten. Der Beklagte habe zwar neben der gesperrten Brücke eine neue Brücke errichten lassen, den Klägern deren Benützung aber mit der Begründung verwehrt, daß sie nicht zur anteilsweisen Tragung der Baukosten bereit seien. Da den Klägern durch die damit entzogene Möglichkeit zur Nutzung ihrer Häuser ein in Geld nicht gänzlich ersetzbarer Schaden erwachse, sei zur Sicherung ihres Anspruchs gemäß § 381 Z 2 EO die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlich. Durch die Mitbenützung der neuen Brücke entstünden dem Beklagten ohnehin keine Nachteile.

Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung aus. Er sei zur Instandhaltung der von ihm seinerzeit den Verträgen entsprechend fertiggestellten Brücke nicht verhalten, sodaß ihn auch keine Verpflichtung zur Wiederherstellung der nunmehr behördlich gesperrten Brücke treffe. Er habe die neue Brücke unter Aufwendung erheblicher Eigenmittel als Verbindung der Bundesstraße mit seinem Grundstück errichtet und für die Kläger gesperrt; ein Rechtsgrund für die Einräumung eines Rechts zu deren Benützung an die Kläger sei nicht ersichtlich. Die einstweilige Verfügung diene auch nicht der Sicherung des Hauptanspruchs und dürfe - abgesehen von der fehlenden Gefahrenbescheinigung - auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Kläger selbst bei Berechtigung ihres Hauptbegehrens keinen Anspruch auf die beantragte Sicherungsvorkehrung hätten. Eigentümer der Brücke sei außerdem eine Kommanditgesellschaft, in deren Rechte nicht eingegriffen werden dürfe.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Es nahm als bescheinigt an, der Beklagte habe den Klägern ebenso wie zahlreichen anderen Käufern in den Siebzigerjahren Grundstücke mit von ihm erbauten schlüsselfertigen Einfamilienhäusern verkauft und übergeben. In den Kaufverträgen habe er den Klägern jeweils die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrwegs an einem ihm gehörigen Grundstück entsprechend einem anliegenden Bauplan eingeräumt und sich ferner zur Fertigstellung der auf seine Veranlassung über den im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden Mühlgang errichteten Holzbrücke, die den Servitutsweg mit dem öffentlichen Wegenetz verbinde, auf seine Kosten verpflichtet. Gegenstand der die verkauften Grundstücke betreffenden Widmungsverhandlung sei unter anderem auch die Herstellung einer geeigneten, erst durch Errichtung der Brücke über den Mühlgang möglichen Zufahrt von der vorbeiführenden Bundesstraße her gewesen. Die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dieser Brücke sei der Eigentümerin eines Grundstücks jenseits des Mühlgangs erteilt worden, nachdem sich diese und der Beklagte verpflichtet hätten, die Instandhaltungkosten je zur Hälfte zu tragen. Mit dem Viertkläger habe der Beklagte eine Zusatzvereinbarung getroffen, nach deren Inhalt dieser die "Unterhaltungskosten" der Brücke gegen Entrichtung eines einmaligen Baukostenzuschusses von S 2.000,-- in Hinkunft zu tragen haben sollte. Auch der Drittkläger habe einen solchen Baukostenzuschuß - allerdings ohne Zusatzvereinbarung - geleistet. Dem Zweitkläger habe der Beklagte die Übernahme der Erhaltungskosten für die Brücke ohne weiteres zugesichert.

In der Folge sei die Brücke vom Beklagten und den 24 Servitutsberechtigten (darunter auch die Kläger) für die Zu- und Abfahrt benützt worden. Vom Beklagten, der die Instandhaltungskosten bisher allein getragen habe, sei die Brücke insbesondere auch als Zufahrt zu einem ihm gehörigen Grundstück benützt worden, auf dem eine Kommanditgesellschaft, deren geschäftsführender Komplementär er sei, verschiedene Anlagen betreibe. Diese Gesellschaft habe die Brücke vor allem mit LKW und 1987 auch mit Baufahrzeugen befahren.

Wegen der zunehmenden Vermorschung der Brücke habe der Beklagte den Servitutsberechtigten am 30.3.1991 die Errichtung einer neuen Brücke unter deren Kostenbeteiligung vorgeschlagen; er kündigte dabei an, die Gemeinde werde die Brücke danach zur Instandhaltung übernehmen, sodaß den Servitutsberechtigten in Hinkunft hiefür keine Kosten mehr erwachsen würden. Ein Teil der Dienstbarkeitsberechtigten habe sich bereit erklärt, die Errichtungskosten anteilig zu tragen, die Kläger hätten den Vorschlag dagegen abgelehnt. Auf sein Ersuchen sei dem Beklagten in der Folge die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Brücke erteilt worden. Er habe die Brücke jedoch nicht anstelle der alten Holzbrücke, die eine direkte Verbindung zwischen dem Servitutsweg und der Bundesstraße hergestellt habe, sondern in deren unmittelbaren Nähe errichten lassen. Diese Brücke verbinde allerdings die Bundesstraße nicht mehr unmittelbar mit dem Servitutsweg, sondern mit einem anderen Grundstück des Beklagten, das über eine Strecke von etwa 10 m benützt werden müßte, um von der Brücke auf den Servitutsweg zu gelangen. Die Kosten der neuen Brücke habe die Kommanditgesellschaft getragen; die Kläger hätten im Gegensatz zu anderen Servitutsberechtigten eine Kostenbeteiligung abgelehnt. Mit Bescheid vom 10.1.1992 habe die Gemeinde wegen Baugebrechens der alten Brücke deren Sperre verfügt.

Der Beklagte verwehre den Klägern die Benützung der neuen Brücke mit dem Hinweis, sie hätten auf diese keinen Anspruch, zumal die Brücke von der Kommanditgesellschaft errichtet worden sei. Er beabsichtige die Anbringung einer Schrankenanlage, deren Schlüssel nur solchen Personen ausgehändigt werden würde, die sich auch an den Errichtungskosten beteiligt hätten. Seither hätten die Kläger keine Zufahrtsmöglichkeit mehr; zu Fuß könnten sie ihre Anwesen allerdings über einen Fußsteig erreichen. Der Nachteil der Kläger bestehe vor allem darin, daß sie alle Wirtschaftsgüter, darunter auch das Material zur Behebung von (Hochwässer-)Schäden, bis zu 150 m weit tragen müßten und die Häuser von älteren bzw. gebrechlichen Personen nicht mehr aufgesucht werden könnten.

Rechtlich meinte das Erstgericht, den Klägern stehe kein Anspruch auf Benützung der neuen Brücke und des dem Beklagten gehörigen, im Antrag genannten Grundstückes zu. Die Einräumung eines solchen Rechtes ginge über das Klagebegehren hinaus und wäre überdies ein unzulässiger Eingriff in die Rechte Dritter. Im übrigen lägen die im § 381 Z 2 EO genannten Vorausetzungen für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor.

Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, beschränkte sie auf die Dauer des Rechtsstreits und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, die einstweilige Verfügung bezwecke unter anderem die Schaffung eines einstweiligen Zustands bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens. Hier verfolge sie den Zweck, die gefährdeten Parteien vor einer Änderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden sei. Die Provisorialmaßnahme müsse sich zwar stets im Rahmen des Hauptanspruchs bewegen, sodaß Vorkehrungen, auf welche die gefährdeten Parteien nach dem gegebenen Rechtsverhältnis auch bei Obsiegen im Hauptverfahren keinen Anspruch hätten, auch nicht vorläufig angeordnet werden dürften, doch sei bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches halte, nicht engherzig vorzugehen. Der Hauptanspruch der Kläger habe zwar die Instandsetzung der gesperrten Brücke auf Kosten des Beklagten zum Gegenstand, er sei aber, soweit es um die Instandsetzung gehe, bloß Mittel zur Wiederherstellung der vertraglich zugesicherten Möglichkeit der Kläger zur Zufahrt zu ihren Anwesen. Sei der Sicherungsantrag auf sofortige Verschaffung einer solchen Zufahrtsmöglichkeit gerichtet, liege die angestrebte Maßnahme im Rahmen des Hauptanspruchs und sei insofern kein aliud, als der Beklagte zur vorläufigen Verschaffung eines Benützungsrechts verpflichtet werde, das zwar mit dem bisherigen Wegerecht nicht identisch sei, wohl aber den vom Beklagten bewirkten Veränderungen Rechnung trage. Ob der Beklagte im Rahmen einer im Hauptverfahren durchgesetzten Instandsetzungsverpflichtung zur Erneuerung der alten Brücke oder aber gegebenenfalls zur Einräumung eines Benützungsrechts an der neuen Brücke zu verurteilen sei, könne noch nicht abgeschätzt werden. Erst nachdem die Rechtsbeziehungen zur Eigentümerin des Brückengrundstücks (den Österreichischen Bundesforsten), sowohl was das rechtliche Schicksal des Bauwerks als auch die Gestaltung des Gebrauchsrechts betreffe, geprüft seien, werde beurteilt werden können, ob überhaupt noch die rechtliche Möglichkeit zur Instandsetzung der alten Brücke unter Belassung der neuen gegeben sei oder ob nicht etwa in der Rechtsbeziehung zu den Bundesforsten die Gebrauchsrechte an der neuen Brücke bloß an die Stelle jener an der alten getreten seien. Bei "rechtlicher Identität" der beiden Objekte könnten sowohl die Kläger als auch der Beklagte zur Hinnahme der in vertretbaren Grenzen gehaltenen Veränderung des Wegeverlaufs verpflichtet sein. Die Kläger könnten ihr Begehren angesichts dieser Erwägungen gemäß § 235 ZPO ändern oder durch ein taugliches Hilfsbegehren ergänzen. Wohl sei die alleinige Erhaltungspflicht des Beklagten zwar nur dem Zweit- und dem Viertkläger gegenüber bescheinigt, die Erstklägerin und der Drittkläger hätten aber wenigstens glaubhaft machen können, daß der Beklagte ihnen gegenüber als Verkäufer nicht nur zur Verschaffung, sondern auch zur Erhaltung der Zufahrtsmöglichkeit verpflichtet sei, sodaß er jede Beeinträchtigung des vertraglich zugesicherten Wegerechts einschließlich des Rechts zur Befahrung der Brücke zu unterlassen habe. Müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Ausübung des Wegerechts in der bisherigen Form vom Beklagten durch die gegebenenfalls als bloße Verlegung der Überfahrt zu beurteilende Errichtung einer neuen Brücke und das Verbot, diese Brücke zu befahren, verhindert worden sei, müsse der Hauptanspruch auch von diesen Klägern im erforderlichen Umfang als bescheinigt angesehen werden. Gleichfalls bescheinigt sei die Notwendigkeit der Sicherungsvorkehrung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens, weil die Kläger ihre Häuser im bisher gewohnten Umfang durch Empfang älterer und gebrechlicher Besucher sowie die Zufuhr von Gütern nicht mehr nutzen könnten. Die Einschränkung dieser Lebens- und Wohnqualität könne durch Geldersatz nicht voll ausgeglichen werden. Soweit der Beklagte ein rechtliches Hindernis darin erblicke, daß die neue Brücke im Eigentum der Kommanditgesellschaft stehe, sei ihm entgegenzuhalten, daß nach der gegebenen Sachlage eine offenkundige auf dem Grundstück der Bundesforste lastende Grunddienstbarkeit zugunsten dem Beklagten gehöriger Grundstücke anzunehmen sei, die von ihm, dessen Pächterin und den Eigentümern einer Reihe weiterer anrainender Grundstücke ausgeübt werde. Da auch den Klägern an dem dem Brückengrundstück gegenüber herrschenden Grundstück des Beklagten eine Wegeservitut eingeräumt sei, stehe der Ausübung der die Brücke betreffenden Nutzungsrechte durch sie das angebliche Eigentum der Kommanditgesellschaft an der Brücke nicht entgegen. Daß diese die Errichtungskosten getragen habe, sei für die Frage der Rechtsausübung ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob und wieweit die Berechtigten an den Erhaltungskosten der Brücke beizutragen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Er bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit, als es seine Verpflichtung zur Instandhaltung der Brücke als Teil der Grundstückszufahrt und die Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 Z 2 EO bejahte, annahm, daß sich der Sicherungsantrag im Rahmen des Hauptanspruchs bewege, und die Einwendung des Beklagten, mit der einstweiligen Verfügung werde unzulässigerweise in die Rechte der Kommanditgesellschaft eingegriffen, als nicht stichhältig ansah. Die Revisionsrekursausführungen sind nicht berechtigt:

Es ist zwar richtig, daß nur mit dem Zweit- und dem Viertkläger getroffene ausdrückliche Vereinbarungen des Beklagten, mit welchen er die Verpflichtung zur Instandhaltung der (alten) Brücke übernommen hat, bescheinigt sind, es ist aber auch glaubhaft gemacht, daß der Beklagte allen Käufern - und damit auch der Erstklägerin und dem Drittkläger - eine geeignete Zufahrt in der Weise kaufvertraglich zugesichert hat, daß er ihnen jeweils eine umfassende Wegeservitut über das sich hiefür anbietende, ihm gehörende Grundstück einräumte und ferner die Verpflichtung zur Fertigstellung der Brücke über den Mühlgang auf seine Kosten übernahm, durch die die Verbindung des Servitutswegs mit dem öffentlichen Wegenetz (der Bundesstraße) erst ermöglicht wurde. Die Käufer konnten die Vertragsbestimmung über das "Wegerecht" nur so verstehen, daß ihnen der Verkäufer eine geeignete Zufahrt zu ihren (laut Lageplan Beilage O) zwischen Mürz und Mühlgang gelegenen Grundstücken nicht nur verschaffen, sondern auch für deren Erhaltung Sorge tragen wollte: Ohne eine gesicherte Zufahrt wäre der Wert der Kaufliegenschaften auch um vieles geringer gewesen. Die kaufvertragliche Bestimmung über das Wegerecht ist demgemäß - jedenfalls im Rahmen des Sicherungsverfahrens - so auszulegen, daß sich der Beklagte nicht nur zur Verschaffung, sondern auch zur Erhaltung der Brücke als eines ganz wesentlichen Teilstücks der Zufahrt verpflichten wollte, sodaß er nun seine Verpflichtung, den Klägern die Zufahrt auch über den Mühlgang zu erhalten, nicht mit Erfolg bestreiten kann.

Der Sicherungsantrag, mit dem die Kläger die vorläufige Benützung der neuen Brücke (und eines kleinen Grundstreifens) anstreben, sprengt auch nicht den durch den Hauptanspruch gezogenen Rahmen. Der Antrag ist auf § 381 Z 2 EO gestützt, weil die Kläger behaupten, es drohe ihnen durch den Entzug der vertraglich zugesicherten Zufahrt (über den Mühlgang) ein unwiederbringlicher Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl. 1988, 112 ua) kann auch eine der endgültigen Entscheidung vorgreifende einstweilige Verfügung immer dann erlassen werden, wenn sie sich - wie hier - auf § 381 Z 2 EO stützt. Eine solche weitreichende Maßnahme darf nur nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen (JBl. 1988, 112 ua), doch darf bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruchs halte, nicht engherzig vorgegangen werden (JBl. 1987, 728 ua).

Die Kläger streben in der Hauptsache an sich bloß die Erfüllung der vom Beklagten in den Kaufverträgen übernommenen Verpflichtung zur Verschaffung und dauernden Erhaltung einer geeigneten Zufahrt über den Mühlgang an, konkretisieren diesen Anspruch allerdings durch die nähere Umschreibung der Zufahrt mit der Wendung: "Brücke über den Mühlgang .... als Verbindung des Servitutswegs" zur Bundesstraße. Mögen die Kläger bei dieser Formulierung auch in erster Linie die alte, von der Baubehörde gesperrte Brücke vor Augen gehabt haben, so läßt der Urteilsantrag doch auch zwanglos die Deutung zu, der Beklagte möge zur Instandhaltung irgendeiner Brücke als Verbindung zwischen dem Servitutsweg und dem öffentlichen Wegenetz verhalten werden. Dieser Verpflichtung käme der Beklagte - bei richtiger Würdigung der den Klägern zuzubilligenden Interessen - aber nicht nur durch die Instandsetzung und Instandhaltung der alten Brücke, sondern auch dadurch nach, daß er den Klägern die neue Brücke zur weiteren Benützung öffnet. Der auf die vorläufige Öffnung der neuen Brücke gerichtete Sicherungsantrag deckt sich demgemäß mit dem Hauptbegehren; auch die Reversibilität der Provisorialmaßnahme (JBl. 1988, 112 ua) kann nicht fraglich sein.

Nach wie vor bestreitet der Beklagte auch den von den Klägern behaupteten unwiederbringlichen Schaden, der ihnen daraus drohe, daß ihnen nun die Zufahrt zu ihren Grundstücken verwehrt sei. Nach der Rechtsprechung (JBl. 1985, 423 mwN ua) ist ein Schaden an den Rechten der gefährdeten Partei stets dann im Sinne des § 381 Z 2 EO unwiederbringlich, wenn ihm der Geldersatz nicht völlig adäquat ist. Zu Recht verweist das Gericht zweiter Instanz auf die mit der Verwehrung der Zufahrt verbundene wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität der Kläger dadurch, daß sie nun alle Wirtschaftsgüter bis zu 150 m weit tragen müssen, Gegenstände mit größerem Gewicht kaum mehr auf ihre Grundstücke schaffen können und ältere bzw. gebrechliche Personen außerstande sind, die Häuser zu bewohnen oder die Kläger auch nur zu besuchen. Diese Nachteile können schon der Sache nach nicht oder nur unzulänglich durch Geldersatz ausgeglichen werden (vgl. den nicht unähnlichen Fall in JBl. 1985, 423).

Zuletzt führt der Beklagte noch ins Treffen, mit der vom Gericht zweiter Instanz erlassenen einstweiligen Verfügung werde unzulässigerweise in die Rechte der von ihm geleiteten Kommanditgesellschaft eingegriffen. Auch dieser Einwand ist nicht stichhältig. Die Behauptung des Beklagten in diesem Zusammenhang, das Erstgericht habe festgestellt, daß die Gesellschaft Eigentümerin der Brücke sei, ist aktenwidrig; das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen lediglich ausgeführt, die Kommanditgesellschaft sei "zumindest als Besitzerin" anzusehen, ohne diese Auffassung jedoch näher zu begründen. Im übrigen könnte die Brücke schon deshalb, weil die Österreichischen Bundesforste Eigentümer des Grundstücks mit dem Mühlgang sind, nur dann im Eigentum eines anderen stehen, wenn die Brücke ein Superädifikat wäre (vgl. EvBl. 1963/161). Dafür - vor allem für ein Superädifikat der Kommanditgesellschaft - bietet das erstinstanzliche Verfahren jedoch keine verläßlichen Anhaltspunkte:

Bescheinigt ist nämlich, daß die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der Brücke dem Beklagten erteilt wurde; dem Bescheid über die Baubewilligung (Beilage L) ist ferner zu entnehmen, daß der Beklagte als Antragsteller vor einem Neubau der Brücke um eine vertragliche Regelung über die "Grundinanspruchnahme" bei den Österreichischen Bundesforsten anzusuchen habe. Ferner ist bescheinigt, daß der Beklagte den Klägern die Benützung der Brücke verwehrt und daß er beabsichtigt, an der Brücke eine Schrankenanlage anzubringen sowie die Kläger bei Benützung der Brücke auf Besitzstörung in Anspruch zu nehmen. Überdies stellt die Brücke die unmittelbare Verbindung zwischen der Bundesstraße und dem Grundstück des Beklagten her. Dieser Sachverhalt läßt - wie das Rekursgericht zu Recht annahm - nur den Schluß zu, daß der Beklagte über die Brücke - jedenfalls soweit, als es um den Umfang der Mitbenützung geht - verfügungsberechtigt ist und daher den Klägern auch das Recht zur Benützung der Brücke - und umso mehr an seinem Grundstück - einräumen könnte.

Sind demnach Anspruch und Gefahr ausreichend bescheinigt, bewegt sich der Sicherungsantrag im Rahmen des Klagebegehrens und ist auch nicht erkennbar, in welcher Weise die einstweilige Verfügung in die Rechte Dritter eingreifen soll, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht die begehrte Sicherungsvorkehrung getroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie auf den §§ 50 und 40 ZPO.

Anmerkung

E34294

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00604.92.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19921022_OGH0002_0010OB00604_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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