RS OGH 1992/10/22 1Ob599/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Norm

UbG §2
UbG §3
  1. UbG § 2 heute
  2. UbG § 2 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 2 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 2 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der §§ 2 und 3 UbG ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im § 3 UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (§ 4 UbG) oder gegen der ohne ihren Willen (§ 8 UbG) aufgenommen wird. Für eine "freiwillige" Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung im Sinne des § 2 UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.Aus dem Zusammenhang der Paragraphen 2 und 3 UbG ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im Paragraph 3, UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (Paragraph 4, UbG) oder gegen der ohne ihren Willen (Paragraph 8, UbG) aufgenommen wird. Für eine "freiwillige" Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung im Sinne des Paragraph 2, UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075848

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00599_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten