RS OGH 2024/11/21 5Ob1591/92; 5Ob284/02d; 7Ob137/13t; 3Ob249/13h; 3Ob164/18s; 5Ob8/19s; 8Ob118/22v;

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Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 C1
MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z4 E
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage § 14 MRG RdZ 15 mit weiteren Nachweisen). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist (siehe MietSlg 22396). Die Absicht, solange in der Wohnung zu bleiben, bis eine andere (bessere, schönere, geeigneter erscheinende etc) Wohnung gefunden ist, schließt auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften mit dem Rechtsvorgänger des Eintrittsberechtigten nicht aus.Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage Paragraph 14, MRG RdZ 15 mit weiteren Nachweisen). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist (siehe MietSlg 22396). Die Absicht, solange in der Wohnung zu bleiben, bis eine andere (bessere, schönere, geeigneter erscheinende etc) Wohnung gefunden ist, schließt auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften mit dem Rechtsvorgänger des Eintrittsberechtigten nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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