Rechtssatz
Keine Verweisung in das besondere außerstreitige Verfahren hat bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen (§ 20 WEG) zu erfolgen. § 26 Abs 1 Z 5 WEG sieht daher nur in den Angelegenheiten der Zulässigkeit eines vereinbarten oder der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen unter Hinweis auf § 19 Abs 2 WEG das Außerstreitverfahren vor, nicht aber zur Prüfung der Rechtswirksamkeit eines § 20 WEG widersprechenden Vertrages. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des § 1 AußStrG, wonach das außerstreitige Verfahren nur dort Platz greift, wo es ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig durch gesetzliche Anordnung anzuwenden ist.Keine Verweisung in das besondere außerstreitige Verfahren hat bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen (Paragraph 20, WEG) zu erfolgen. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG sieht daher nur in den Angelegenheiten der Zulässigkeit eines vereinbarten oder der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 2, WEG das Außerstreitverfahren vor, nicht aber zur Prüfung der Rechtswirksamkeit eines Paragraph 20, WEG widersprechenden Vertrages. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des Paragraph eins, AußStrG, wonach das außerstreitige Verfahren nur dort Platz greift, wo es ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig durch gesetzliche Anordnung anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005846Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_001