RS OGH 2024/2/20 5Ob124/92; 1Ob221/16f; 5Ob156/21h; 2Ob229/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

ABGB §935
ABGB §938 B
NotariatsaktsG §1 Abs1 litd
NZwG §1 Abs1 litb

Rechtssatz

Wenn keinerlei Anhaltspunkte für ein Überwiegen des entgeltlichen Teils einer gemischten Schenkung vorliegen, kann es mit der Einhaltung der für Schenkungen vorgesehenen Form sein Bewenden haben. Die durch den Gesetzeswortlaut keineswegs zwingend vorgegebene Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NZwG auf gemischte Schenkungen zwischen Ehegatten würde sonst mit dem vorrangigen Prinzip der Formfreiheit im österreichischen Vertragsrecht in Konflikt geraten.Wenn keinerlei Anhaltspunkte für ein Überwiegen des entgeltlichen Teils einer gemischten Schenkung vorliegen, kann es mit der Einhaltung der für Schenkungen vorgesehenen Form sein Bewenden haben. Die durch den Gesetzeswortlaut keineswegs zwingend vorgegebene Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG auf gemischte Schenkungen zwischen Ehegatten würde sonst mit dem vorrangigen Prinzip der Formfreiheit im österreichischen Vertragsrecht in Konflikt geraten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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