RS OGH 1992/11/9 12Bkd2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H
RAO §9

Rechtssatz

Die vom Disziplinarbeschuldigten den Sachverständigen gegenüber erhobenen Anschuldigungen, nämlich Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben, konnten durchaus in der Richtung des Vorwurfes nach § 288 Abs 1 StGB aufgefaßt werden. Eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht mehr durch die Vorschrift des § 9 RAO gedeckt und damit standeswidrig, wenn sie ohne entsprechende Prüfung sowie ohne Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte erhoben wurde (AnwBl 1984,615; Bkd 51/84; Lohsing - Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage 114).

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 12 Bkd 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056127

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_012BKD00002_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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