Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Die vom Disziplinarbeschuldigten den Sachverständigen gegenüber erhobenen Anschuldigungen, nämlich Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben, konnten durchaus in der Richtung des Vorwurfes nach § 288 Abs 1 StGB aufgefaßt werden. Eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht mehr durch die Vorschrift des § 9 RAO gedeckt und damit standeswidrig, wenn sie ohne entsprechende Prüfung sowie ohne Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte erhoben wurde (AnwBl 1984,615; Bkd 51/84; Lohsing - Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage 114).Die vom Disziplinarbeschuldigten den Sachverständigen gegenüber erhobenen Anschuldigungen, nämlich Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben, konnten durchaus in der Richtung des Vorwurfes nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB aufgefaßt werden. Eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht mehr durch die Vorschrift des Paragraph 9, RAO gedeckt und damit standeswidrig, wenn sie ohne entsprechende Prüfung sowie ohne Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte erhoben wurde (AnwBl 1984,615; Bkd 51/84; Lohsing - Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage 114).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056127Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_012BKD00002_9200000_001