RS OGH 1992/11/9 13Bkd2/92, 1Bkd11/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §1 Abs1 G

Rechtssatz

Die in der Ausübung eines Verteidigungsrechtes erfolgte Wiederholung von ehrenrührigen Angriffen ist nur dann rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen, also bewußt wahrheitswidrig erfolgte. Dieser Grundsatz hat auch im Disziplinarverfahren Anwendung zu finden. Die Wiederholung ehrenrühriger Angriffe gegen einen Kollegen im Zuge eines Disziplinarverfahren stellt demnach nur dann ein wiederholtes Disziplinarvergehen dar, wenn dem Disziplinarbeschuldigten bekannt war, daß seine seinerzeitigen Äußerungen wahrheitswidrig waren. Bloße Fahrlässigkeit (im Gegensatz zu § 114 Abs 2 StGB) reicht nicht aus, um den Vorwurf eines Disziplinarvergehens begründen zu können.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 13 Bkd 2/92
  • 1 Bkd 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99
    Auch; Beisatz: Die Wiederholung von gegen einen Rechtsanwalt - außerhalb der Standesbehörde - erhobenen ehrenrührigen Angriffen gegenüber dem Ausschuß und dem Untersuchungskommissär des Disziplinarrates sind nur dann zu ahnden, wenn sie wider besseres Wissen, also mit dolus directus erfolgt sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055927

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_013BKD00002_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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