Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Die in der Ausübung eines Verteidigungsrechtes erfolgte Wiederholung von ehrenrührigen Angriffen ist nur dann rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen, also bewußt wahrheitswidrig erfolgte. Dieser Grundsatz hat auch im Disziplinarverfahren Anwendung zu finden. Die Wiederholung ehrenrühriger Angriffe gegen einen Kollegen im Zuge eines Disziplinarverfahren stellt demnach nur dann ein wiederholtes Disziplinarvergehen dar, wenn dem Disziplinarbeschuldigten bekannt war, daß seine seinerzeitigen Äußerungen wahrheitswidrig waren. Bloße Fahrlässigkeit (im Gegensatz zu § 114 Abs 2 StGB) reicht nicht aus, um den Vorwurf eines Disziplinarvergehens begründen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055927Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_013BKD00002_9200000_002