Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Die Verjährung des Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 3 MRG beginnt mit der Zahlung, nicht erst mit der Kenntnis der Person des Rückzahlungsverpflichteten.Die Verjährung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG beginnt mit der Zahlung, nicht erst mit der Kenntnis der Person des Rückzahlungsverpflichteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034454Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB00137_9200000_002