TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/31 2002/06/0212

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §45 Abs4;
BauO Tir 2001 §2 Abs18;
BauO Tir 2001 §45 Abs1;
BauO Tir 2001 §45 Abs3;
VwRallg;
ZustG §1 Abs2 idF 1998/I/158;
ZustG §26a idF 1998/I/158;
ZustG §7 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der A AG in W, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. November 2002, Zl. II-AL-0125/2002, betreffend Untersagung der Errichtung von Werbetafeln, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. Mai 2001 zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft die Errichtung von fünf Werbetafeln im Ausmaß von je 5,50 m Länge und 2,60 m Höhe, Bodenfreiheit 1 m, in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße/Beselepark, hinter der Grünanlage direkt am Zaun an.

In einer Stellungnahme des von der Behörde erster Instanz befassten Stadtplanungsamtes des Stadtmagistrats Innsbruck vom 7. Juni 2001 wurde dieses Vorhaben negativ beurteilt, weil der Standort für Plakatwände als ungeeignet erachtet wurde, und zwar wegen

der Lage an einer wichtigen imageprägenden Stadteinfahrt,

der Lage vor einem Erholungsbereich (Fussballplatz, Grünanlage) sowie

der Lage gegenüber einem Wohngebiet.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Errichtung der fünf Werbetafeln im Ausmaß von je 5,50 m Länge und 2,60 m Höhe in der Egger-Lienz-Straße/Beselepark entsprechend den eingereichten Plänen gemäß § 45 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 1998 untersagt. Dieser Bescheid wurde noch am selben Tag, nämlich am 21. Juni 2001 der Beschwerdeführerin unter der von dieser auf der Eingabe angeführten Nummer per Telefax zugestellt. Eine weitere schriftliche Ausfertigung wurde ihr postalisch am 26. Juni 2001 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und legte unter einem ein Gutachten des Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. F G vom 3. Juni 2001 vor. Dazu gab der Sachverständige eine Stellungnahme vom 20. August 2002 ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2002 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 3 und 4 Tiroler Bauordnung 2001 "im Rahmen des Berufungsvorbringens" bestätigt.

Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. F G gliedere sich in Befundaufnahme, insbesondere der örtlichen Gegebenheiten, beschreibe die Konstruktion und Einzelwirkung der Werbetafeln an sich und komme bei der Ortsbildbeurteilung zur Aussage, dass sich der Aufstellungsplatz der geplanten Werbeanlagen am überhohen Maschendrahtzaun der Sportanlage Beselepark an der Nordseite der dort sehr breiten Egger-Lienz-Straße befinde, wo vier Straßen zusammenliefen und in der Straßenmitte eine zweispurige Abfahrtsrampe in Richtung Autobahn abzweige. Die Sicht der südseitig gelegenen drei bzw. viergeschossigen Wohnblöcke auf die andere Straßenseite werde verhindert bzw. im Winter zumindest stark eingeschränkt. Bei der Egger-Lienz-Straße handle es sich um eine äußerst stark befahrene Gürtelstraße von Ost nach West, in deren Verlauf die Verbauung stark uneinheitlich sei. Solchen Teilortsbildbereichen käme naturgemäß eine geringere Schutzwürdigkeit zu als in höher einzustufenden, einheitlichen Stadtbereichen mit teilweise geschlossener Verbauung, Ensembles, gestalteten Vorgärten usw., dies obwohl der Kreuzungsbereich durchaus sauber gestaltet und begrünt sei. Grundsätzlich gut für Werbeanlagen seien Einfriedungen von Sportanlagen zu bewerten, weil hier neben der Schutzfunktion für beide Bereiche nur eine geringfügige Einwirkung in die Privatsphäre von Bürgern der Stadt durch die Werbewirkung eintrete. Die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Ortsbildbereiches werde unter Berücksichtigung aller positiven und negativen Faktoren mit 2,45 der Skala von 0 - 6 bewertet, dies sei für die Lage an einem Hauptverkehrsträger ein relativ hoher Wert, insgesamt aber bedeute er nur eine etwa durchschnittliche Schutzwürdigkeit. Die Bewertung der Schutzwürdigkeit des Teilortsbildes sei deshalb so entscheidend, weil die Errichtung jeder Baulichkeit - ob es sich nun um einen Zaun, ein Wohnhaus, einen Gewerbebau oder um Werbeanlagen handle - eine gewisse Beeinträchtigung/Störung des Standortes und Teilortsbildbereiches mit sich bringe. Es werde nicht verkannt, dass auch die gegenständliche Anlage eine Beeinträchtigung mit sich bringe. Zur Versagung einer Anzeige müsse diese Beeinträchtigung jedoch eine gröbliche sein. Eine gröbliche Beeinträchtigung könne aber nur in Teilortsbildbereichen mit hoher Schutzwürdigkeit entstehen, wogegen im Anlassfall die Schutzwürdigkeit mit ihrem Wert etwa durchschnittlich sei. Dies bedeute nicht, dass solche Ortsbildbereiche "vogelfrei" seien, und hier jede Art der Verunstaltung hingenommen werden müsse, solche Beeinträchtigungen träten aber im Bereich des Zaunes der Sportanlage Beselepark unter dem dort verlaufenden Grünstreifen nicht auf. Eine ganz erhebliche Beeinträchtigung wie sie zur Versagung der Bewilligung erforderlich wäre, könne mit der Werbeanlage nach dem Gutachten des Privatsachverständigen Architekt Dipl. Ing. G nicht entstehen.

Zu diesem Privatgutachten sei von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme bzw. ein Gutachten des Stadtplanungsamtes des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck eingeholt worden, nach dessen Inhalt die gestalterische Aussage einer Werbeeinrichtung nur an den vorhandenen Gestaltungsqualitäten der bestehenden Anlagen und Einrichtungen (Infrastrukturen jeder Art, inkl. Gebäude, etc.), die das bezughabende Ortsbild darstellten, gemessen werden könne. Die alleinige Auflistung der Art dieser Anlagen und Einrichtungen, wie die im Privatgutachten beschriebenen Kreuzungen, Straßenbreiten, Abfahrtsrampen, Grüninseln, Baumpflanzungen, Wohnblöcke, Sportplätze, Friedhöfe und dergleichen seien für eine gestalterische Beurteilung nicht ausreichend. Es handle sich hier um Vorgaben, die die Funktion einer Agglomeration erst ermöglichten und daher stadt- und ortsypisch seien. Für die sich ergebende Qualität des jeweiligen Ortsbildes sei jedenfalls die Qualität der Ausführung der einzelnen Bestandteile entscheidend. Die Einfügung weiterer Elemente sei an den vorhandenen Qualitäten zu messen. Nach Ansicht des Amtssachverständigen sei es für eine Ortsbildbeurteilung unerheblich, welche Auswirkungen die Einrichtung auf Verkehrsemissionen hervorriefen, ebenso die Beurteilung der Funktion von Verkehrswegen im Gesamtstraßennetz oder deren Frequenz, die Einheitlichkeit von Gebäudenutzungen bzw. das Vorhandensein von Werbeeinrichtungen außerhalb des zu betrachtenden Teilortsbildbereiches. Mit ihrer bildhaften Aussage negativ in Erscheinung tretende Elemente in einem Ortsbild könnten desolate Oberflächen von Verkehrswegen, ungepflegte Vorgärten/öffentliche Grünflächen, nicht instand gehaltene Fassaden und Einfriedungen, nicht gewartete Verkehrsbegleiteinrichtungen, die Ansammlung von Müll über größere Zeitabschnitte, aber auch die Verwendung unpassender Materialien und Farbgebungen bei Neubauten und Sanierungen aller Art sein. Derartige Umstände seien für die ortsbildgestalterische Beurteilung eines neu hinzugekommenen Elementes von Bedeutung. "Wenn davon ausgegangen werde, dass eine bestehende mindere Ortsbildqualität nicht verbessert werden solle, sei die Einfügung eines neuen Elementes unproblematisch, andernfalls jedoch nicht."

Hier könne die Einordnung eines konkreten Ortsbildes im Grade der Schutzwürdigkeit, wie dies der Privatgutachter praktiziert habe, zweckmäßig sein, um Auswirkungen eines neuen Elementes ins Orts- und Straßenbild besser einordnen zu können. Die von Privatgutachtern zumeist geübte Praxis, die stadtgestalterische Qualität des Umfeldes einer beantragten Werbeeinrichtung möglichst minder zu qualifizieren und damit eine Werbeeinrichtung als im Ortsbild vertretbar argumentieren zu können, lasse den Schluss zu, dass Werbeeinrichtungen grundsätzlich als Störfaktoren in einem Ortsbild angesehen würden. Die eigentliche Begründung der Störwirkung liege in der Tatsache, dass nicht Standort bezogene Werbeeinrichtungen nicht ursächlicher Bestandteil der Strukturen und Infrastrukturen eines Ortes oder Stadtteiles oder einer Stadt seien und auch historisch betrachtet, nie gewesen seien; das heiße die Funktion von Agglomeration sei ohne sie gegeben. Aus diesem Grund könne man sie zu Recht als Fremdkörper in den Ortsbildern bezeichnen. Unrichtig sei in diesem Sinne auch, dass das geplante Projekt genau in diesen Teil der Egger-Lienz-Straße/Beselepark passe. Dem Berufungsvorbringen fehle weitgehend die Beurteilung gestalterischer Merkmale der das Teilortsbild prägenden Anlagen und Einrichtungen. In Summe werde durch das Privatgutachten lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die vorhandenen Ortsbildgegebenheiten eine etwa durchschnittliche Schutzwürdigkeit darstellten, sodass eine gröbliche Beeinträchtigung nicht möglich sei, weil hiefür eine hohe Schutzwürdigkeit des Ortsbildes Voraussetzung sei. Dem gegenüber sei die gegenständliche Werbeanlage aus Sicht des Amtssachverständigen aus mehreren Sichtbeziehungen im vorgesehenen Teilortsbild auffällig situiert. Als Beweis hiefür würden Fotomontagen beigelegt. Dabei stellten die in Erscheinung tretenden Elemente im gegenständlichen Ortsbild intakte, sauber gehaltene Oberflächen von Verkehrsflächen, gepflegte Vorgärten und öffentliche Grünflächen, Fassaden und Einfriedungen in beinahe sehr gutem Zustand und ohne auffällige schreiende Farbgebungen sowie intakte Verkehrsmittelbegleiteinrichtungen ohne jeden Zweifel dar. Dominierend in den Sichtbeziehungen seien die Grünanlagen mit den Baumpflanzungen, wie dies an Hand beigelegter Fotos belegt werden könne. Es sei offensichtlich, dass die Stadtgemeinde Innsbruck beim Ausbau des Südringes an dieser Stelle der qualitätvollen Gesamtgestaltung des Straßenraumes große Beachtung beigemessen habe. Ebenso sei dies bei den vorgelagerten Flächen des neu errichteten Besele-Sportplatzes geschehen. Auf den Einsatz erhöhter öffentlicher Mittel werde hingewiesen. Gemäß der Bewertungsskala des Fremdgutachters wäre hier die Schutzwürdigkeit des Teilortsbildes zwischen 5 und 6 einzustufen, wenn der Wert 6 den höchsten Grad darstelle. Aufbauend auf diesem Befund und dieser Bewertung werde seitens des Stadtplanungsamtes wiederholt, dass die oben beschriebene und hinsichtlich des Straßenraumes mit erheblichem Aufwand noch erhöhte Qualität des gegenständlichen Teilortsbildes durch die Werbetafeln erheblich beeinträchtigt werde, und zwar sowohl durch das gewählte Material als auch durch Größe und Farbwirkung. Der Gegensatz "hohe Ortsbildqualität - Störfaktor Werbetafel" sei hier besonders deutlich ausgeprägt. Bei der Beurteilung einer allenfalls möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes müsse sich die Baubehörde zweiter Instanz dem ergänzenden Gutachten des Stadtplanungsamtes anschließen, weil die Qualität des Teilortsbildes bestehend aus Verkehrsflächen (Straßenkreuzungen), Straßenbreiten, Abfahrtsrampen, Grüninseln, Baumbepflanzungen, Wohnblöcke, Sportplätzen und Friedhöfen, und dgl. als qualitativ, beinahe vorbildlich zu qualifizieren sei und demgemäß in einer Bewertungsskala mit einem hohen Grad bzw. Wert anzusetzen sei. Die Ansammlung mehrerer Werbetafeln würden in ihrer Größe, Materialbeschaffenheit und Farbwirkung den ruhigen Charakter des gegebenen, geordneten Ortsbildes gröblich stören, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sowohl die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr zustehenden Recht auf Aufstellung von Werbetafeln verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sowohl die erste von der Behörde erster Instanz eingeholte Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 6. Juli 2001 (offenbar gemeint vom 7. Juni 2001) als auch das im Berufungsverfahren eingeholte (ergänzende) Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 20. August 2002 seien vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der beschwerdeführenden Partei nicht zugestellt worden, sie habe somit keine Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gehabt. Darin sehe sie eine Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör, bei dessen Wahrung es ihr möglich gewesen wäre, die Ausführungen des Amtssachverständigen zu entkräften.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Juni 2001 sei ihr außerhalb der Einmonatsfrist des § 45 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1998 zugestellt worden, da die Zustellung im Rahmen einer Faxzustellung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Die schriftliche (postalische) Zustellung des Bescheides sei jedoch erst am 26. Juni 2001, sohin außerhalb der Monatsfrist erfolgt. Da innerhalb eines Monates keine Untersagung erfolgt sei, gelte die angezeigte Errichtung der Werbetafeln im Sinne dieser Bestimmung als genehmigt.

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die beantragten Werbetafeln im vorliegenden Fall keineswegs eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- oder Straßenbildes darstellten. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr der Meinung des privaten Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. F G anschließen müssen, welches klar und frei von Widersprüchen ausgeführt habe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes nicht erfolge. Im Übrigen sei die Verwendung von Fotomontagen unzulässig, da damit die tatsächlichen Verhältnisse verfälscht wiedergegeben würden. Vielmehr hätte ein Lokalaugenschein unter Hinzuziehung sämtlicher Beteiligter von Amts wegen durchgeführt werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme wäre die Behörde sodann zum Ergebnis gelangt, dass es sich im Bereich des Aufstellungsortes bzw. den dort befindlichen Straßen um Ausfahrtsstraßen aus Innsbruck handle, vorbeifahrende Fahrzeuge äußerst kurze Zeit im gegenständlichen Bereich verweilten, sodass eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht eintreten könne. Die südlich gelegenen Wohnhäuser seien durch eine dichte Baumreihe abgedeckt, die Bewohner dieser Häuser könnten die Werbetafeln am Beseleparkzaun gar nicht sehen und seien daher ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Der § 45 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 15/1998 (TBO 1998, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. 79/2000), lautet auszugsweise:

"(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen nach § 21 Abs. 247a, ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2)....

(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, oder Bedingungen zu erteilen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

(6)....".

Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend macht, die Frist des § 45 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998, sei bereits im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bereits verstrichen gewesen, so trifft dies nicht zu.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, haben Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Schriftliche Erledigungen können zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei-Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat. Nach Abs. 4 fünfter Satz leg. cit. bedürfen schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Im vorliegenden Fall langte die Bauanzeige der beschwerdeführenden Partei am 22. Mai 2001 bei der Behörde erster Instanz ein. Die Frist des § 45 Abs. 4 TBO 1998 endete damit mit Ablauf des 21. Juli 2001.

Tatsächlich wurde der - nicht automationsunterstützt erstellte - erstinstanzliche Bescheid der beschwerdeführenden Partei noch vor Ablauf dieser Frist, nämlich im Verlaufe des 21. Juni 2001 per Telefax übermittelt. Dass eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in §§ 1 Abs. 2 und 26a ZustG ausdrücklich gesagt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung des § 7 ZustG für diese Zustellart: Auch ein per Telefax tatsächlich dem Empfänger zugekommenes Schriftstück gilt daher als zugestellt und allenfalls unterlaufene Zustellmängel als geheilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103 = Slg. 13.760/A). Dass die Übermittlung fehlerhaft oder unvollständig erfolgt sei, wurde von der Beschwerdeführerin aber ebenso wenig behauptet wie ein von ihr dagegen erhobener Widerspruch. Damit liegt aber nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 AVG und der §§ 1 und 26a ZustG (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Frist vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0114).

Die Beschwerde erweist sich aber aus nachstehenden Gründen dennoch als berechtigt:

Gemäß § 2 Abs. 18 erster Satz der TBO 2001 ist eine Werbeeinrichtung eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

Durch diese gesetzliche Definition ist bereits klargestellt, dass es dem Charakter einer derartigen Werbeeinrichtung immanent ist, Auffälligkeitswert zu besitzen. Aus diesem Grund und um der Behörde eine Kontrollmöglichkeit in Bezug auf das Landschafts-, Straßen- und Ortsbild zu bewahren, bestimmt der § 45 Abs. 1 TBO 2001, dass die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften anzeigepflichtig ist, sowie der § 45 Abs. 3 TBO 2001, dass die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig ist, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

Was unter "erheblicher" Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht und muss daher im Wege der Auslegung gefunden werden.

In diesem Zusammenhang erweist sich aber die von der beschwerdeführenden Partei behauptete und auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten verifizierbare Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG als entscheidungsrelevant, weil nicht von vornherein gesagt werden kann, dass im Falle der Zustellung des begründeten Gutachtens des Amtssachverständigen vom 20. August 2002 an die beschwerdeführende Partei und Einräumung der Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, die Behörde zum selben - für die Beschwerdeführerin ungünstigen - Ergebnis gelangt wäre.

Dies insbesondere auch aus folgenden Gründen:

Die zweite Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 20. August 2002 enthält keinen Befund, sondern verweist lediglich auf die "Plakatwändestudie 1994", die einen konkreten Befund nicht ersetzen kann und überdies nicht aktenkundig ist.

Zum Zwecke der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes einer "erheblichen" Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes gingen beide Sachverständige zunächst übereinstimmend davon aus, dass die Schutzwürdigkeit des konkreten Teilortsbildes maßgeblich sei; lediglich die für den festzustellenden Grad der Schutzwürdigkeit heranzuziehenden Kriterien differieren. Dabei sind sich beide Sachverständige noch darin einig, dass die Schutzwürdigkeit des Teilortsbildes durch Infrastrukturen aller Art, etwa Straßenkreuzungen, Straßenbreiten, Abfahrtsrampen, Grüninseln, Baumpflanzungen, Wohnblöcke, Sportplätze, Friedhöfe etc. definiert werden kann und dabei auch die vorhandene Gestaltqualität eine Rolle spielt. Unzutreffend ist aber der Vorwurf des Amtssachverständigen, der Privatgutachter habe die Beurteilung der gestalterischen Merkmale des Teilortsbildes außer Betracht gelassen, führt dieser doch in seinem Gutachten (Seite 5 f) ausdrücklich an, dass die Bebauung im Verlauf des Südgürtels stark uneinheitlich sowohl hinsichtlich der Funktion als auch der Nutzung, was in Teil-Ortsbildbereichen außerhalb des Zentrums mit gemischter Wohnbau- und Gewerbenutzung sowie technischen Bauwerken (Bahnhof, Olympiabrücke usw.) auch durchaus die Regel sei. Solchen Teil-Ortsbildbereichen komme naturgemäß eine geringere Schutzwürdigkeit zu als in höher einzustufenden einheitlichen Stadtbereichen mit teilweise geschlossener Verbauung, Ensembles, gestalteten Vorgärten usw., obwohl der Kreuzungsbereich durchaus sauber gestaltet und begrünt sei. Einfriedungen von Sportanlagen seien grundsätzlich für Werbeanlagen gut geeignete Standorte, weil hier eine Schutzfunktion in beide Bereiche erreicht werde.

Dem hält der Amtssachverständige im Wesentlichen entgegen, die bloße Aufzählung der einzelnen das Teil-Ortsbild gestaltenden Anlagen und Einrichtungen reiche zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit dieses Teil-Ortsbildbereiches nicht aus, dominierend seien vielmehr im konkreten Fall die Grünanlagen und deren sowie des Straßenbereichs qualitätvolle Gesamtgestaltung. Durch die qualitätvolle Gesamtgestaltung werde der Teil-Ortsbildbereich unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung in der Skala der Schutzwürdigkeit so weit angehoben, dass in diesen Fällen jedenfalls von einer "erheblichen" Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes ausgegangen werden müsse. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es nicht ausschließlich auf die Qualität der das Teil-Ortsbild kennzeichnenden Einzelmerkmale ankommen kann; in diesem Sinne kann dem Amtssachverständigen auch darin nicht beigepflichtet werden, wenn er die Auffassung vertritt, eine erhebliche Beeinträchtigung durch Werbetafeln käme infolge niedrigerer Schutzwürdigkeit des Teil-Ortsbildbereiches nur dort nicht in Betracht, wo dieser durch "desolate Oberflächen von Verkehrswegen, ungepflegte Vorgärten/öffentliche Grünflächen, nicht instandgehaltene Fassaden und Einfriedungen, nicht gewartete Verkehrsbegleiteinrichtungen, die Ansammlung von Müll über größere Zeitabschnitte, aber auch die Verwendung unpassender Materialien oder Farbgebungen bei Neubauten oder Sanierungen aller Art usw."

gekennzeichnet sei und diese "mindere Ortsbildqualität nicht verbessert werden" solle. Diese überproportionale Gewichtung der gestalterischen Gepflegtheit des Teil-Ortsbildbereiches allein gegenüber allen anderen (in beiden Gutachten übereinstimmend angewendeten) Komponenten erweist sich als nicht ausreichend begründet, zumal es nicht sachgerecht erscheint, Plakatwerbung vorwiegend in ungepflegte Landes- bzw. Ortsteile zu verbannen.

Die belangte Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren das Gutachten des Amtssachverständigen zuzustellen und der beschwerdeführenden Partei vor Erlassung eines neuen Bescheides eine angemessene Frist zur Stellungnahme hierzu einzuräumen und eine solche bei ihren Erwägungen zu berücksichtigen haben.

Da der aufgezeigte Verfahrensmangel sohin entscheidungswesentlich in dem Sinne war, dass die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2004

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060212.X00

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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