TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/25 2001/07/0114

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der A GesmbH & Co KEG in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Juli 2001, Zl. 31 3504/126-III/1 U/01-Lo, betreffend eine Feststellung gemäß § 4 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 29. Mai 2001 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Abfallwirtschaftgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000, festgestellt, dass bestimmte am 20. November 2000 entnommene Proben (Lösungsmittelgemische), nämlich

-

PROBIMER DY 950 - Ciba Geigy, Labornummer S 00113933

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Lösemittelgemisch - Fa. Herberts (DU POINT), Labornummer S 00113934

-

ETHYLENGLYKOL - Fa. Benda-Lutz, Labornummer S 00113935,

nicht Abfall seien.

Die Behörde erster Instanz ging auf der Grundlage eines Prüfberichtes der Umweltbundesamt GmbH davon aus, dass diese Lösemittelgemische sehr geringfügige Feststoffanteile aufwiesen und als chlorfrei zu bezeichnen seien. Die Mischungen bestünden offensichtlich jeweils aus einer Hauptkomponente mit nur geringen Anteilen an Nebenkomponenten. Diese Nebenkomponenten seien nicht notwendigerweise als Verunreinigungen zu bewerten, da sie oft auch herstellungsbedingt in den Lösemittelgemengen vorlägen. Die untersuchten Lösemittelproben könnten im vorliegenden Zustand bestimmungsgemäß verwendet werden, da sie nicht oder nur gering durch artfremde Stoffe verunreinigt seien. Als eine derartige stoffliche Verwertung sei eine Verwendung als Reinigungsmittel für Industrieanwendung (Reinigung von Rühr- und Mischbehältern von lackerzeugenden Betrieben) zu nennen. Aus diesem Grund seien die am 20. November 2000 bei der Beschwerdeführerin beprobten und untersuchten Lösemittelgemische nicht als Abfälle im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen anzusehen.

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen geht hervor, dass dieser Bescheid der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 zugestellt und mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 2001 der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo er am 21. Juni 2001 einlangte.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihrer zuständigen Fachabteilung ein und brachte es mit Schreiben vom 9. Juli 2001 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis; eine Gelegenheit zur Stellungnahme wurde bis zum 13. Juli 2001 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Stellungnahmefrist wegen des Umfanges des Gutachtens und der Notwendigkeit rechtlicher Rückfragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2001 änderte die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 29. Mai 2001 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2 AWG dahingehend ab, dass die näher genannten Lösungsmittel Abfälle im Sinn des AWG seien.

Auf Grundlage des eingeholten Gutachtens vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass die Abfalleigenschaft im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie über Abfälle (Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975) ebenso gegeben sei wie die Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AWG. Unter dem erstgenannten Aspekt führte die belangte Behörde aus, die Rückgewinnung bzw. Reinigung von Lösemitteln durch Destillation werde nach allgemeiner Lebenserfahrung erst dann durchgeführt, wenn ein Lösemittel nicht mehr den im Anwendungsprozess erforderlichen Qualitätskriterien entspreche; es sei unbestritten, dass ein Lösemittel, welches einer bestimmten technischen Qualität entspreche, für andere (minderwertige) Einsatzzwecke (zB. Verwendung als Reinigungsmittel für Industrieanwendungen) geeignet sein könnte, für den eigentlichen vorgesehenen Einsatzzweck seien die gegenständlichen Materialien jedoch unverwendbar geworden.

Die mögliche Eignung für andere Einsatzzwecke sei für den Besitzer von verunreinigten Lösemitteln, der diese für einen bestimmten Anwendungsprozess benötige und auf Grund der Verunreinigungen für diesen Prozess nicht mehr verwenden könne, ohne Belang; es sei auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass derartige verunreinigte Lösemittel vor der Weitergabe zur Reinigung an einen Behandler dahingehend geprüft würden, ob sie nicht eventuell für nicht benötigte Zwecke eingesetzt werden könnten.

Die gegenständlichen Stoffe (Lösungsmittelgemische) fielen demnach unter die in Anhang I der Richtlinie über Abfälle aufgeführte Abfallgruppe Q 7: unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.).

Die Besitzer dieser nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendbaren bzw. nicht den im Anwendungsprozess erforderlichen Qualitätskriterien entsprechenden Lösemittel setzten die kontaminierten Lösemittel nicht mehr bestimmungsgemäß (für sonstige Zwecke) ein, sondern würden diese zum Zwecke der Reinigung dem Betreiber einer Destillationsanlage übergeben. Folglich müssten bzw. wollten sich die Besitzer dieser Lösemittel entledigen, da diese einerseits nicht mehr den im Anwendungsprozess erforderlichen Qualitätskriterien entsprächen und andererseits für andere potenzielle Anwendungsbereiche nicht benötigt würden.

Die Redestillation in einer externen Behandlungsanlage stehe in starker Konkurrenz zu alternativen Behandlungs- und Verwertungsverfahren für derartige Materialien, wie etwa der thermischen Verwertung (Nutzung des Energieinhaltes). Die Rückgewinnung/Redestillation stelle als Behandlungsmethode für verunreinigte Lösemittel eher die Ausnahme als den Regelfall dar; demnach sei die Reinigung durch Redestillation bei einer externen Behandlungsanlage keinesfalls Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauches (bzw. des üblichen Kreislaufes) von Lösemitteln.

Die Rückgewinnung/Redestillation von Lösemitteln sei in Anhang IIB der Abfallrichtlinie als Verwertungsverfahren für Abfälle (Verwertungsverfahren R2) aufgelistet. Folglich sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen verunreinigten Lösemittelgemische Abfälle im Sinne der Definition gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie über Abfälle sei.

Die subjektive Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 1 AWG liege vor, weil sich Besitzer von verunreinigten, nicht mehr für den vorgesehenen Verwendungszweck einsetzbaren Lösemitteln dieser entledigen wollten bzw. müssten. Diese Entledigungsabsicht sei betreffend derartige Materialien als gegeben anzusehen, auch wenn nach erfolgter Behandlung eine Rücknahme der redestillierten Fraktion durch den ursprünglichen Übergeber erfolge; die redestillierte Fraktion sei als neue Sache zu qualifizieren. Die Entledigungsabsicht werde durch die Übergabe an den Betreiber einer Verwertungsanlage (Verbrennungsanlage, Destillationsanlage) für derartige verunreinigte Materialien dokumentiert.

Da von derartigen Materialien Gefährdungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 4 AWG ausgehen könnten, sei die Erfassung und Behandlung von zur Reinigung bestimmten Lösungsmitteln als Abfall geboten; einer der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 AWG liege nicht vor.

Die Behandlung verunreinigter Lösemittel in einer Destillationsanlage sei aus den genannten Gründen nicht als Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauches dieser Lösemittel, sondern vielmehr als eines von verschiedenen möglichen Abfallbehandlungsverfahren zu betrachten. Der "Lebenszyklus" des Lösemittels ende daher mit der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit für den vorgesehenen Anwendungsprozess. Dieser Zeitpunkt stelle daher zugleich den Beginn der Abfalleigenschaft des auf Grund des vorliegenden Grades der Verunreinigung nicht mehr bestimmungsgemäß einsetzbaren Lösemittels dar. Folglich sei von der Abfalleigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG auszugehen.

Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung sei schließlich nicht zu entsprechen, weil in diesem Fall die Abänderungsfrist nicht gewahrt werden könnte.

Dieser Bescheid vom 17. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführerin am gleichen Tag im Wege der Übermittlung über Telefax zugeleitet. Aus dem Übermittlungsprotokoll vom 17. Juli 2001 ergibt sich, dass die Übermittlung des Bescheides im Zeitraum von 12:40 h bis 12:47 h erfolgte und alle 12 Seiten des Bescheides umfasste.

Im vorliegenden Verwaltungsakt findet sich weiters eine Zustellverfügung des Inhaltes, dass diese Erledigung (neben dem Faxweg) "per RSb" und Boten zuzustellen sei. Dazu erliegt im Akt ein "Transportscheck" der Firma Veloce, einem privaten Botendienst, aus dem eine Fahrt von der belangten Behörde (Stubenbastei 5) an die Adresse der Beschwerdeführerin in S. und zurück ausgewiesen ist. An diesen Transportscheck angeheftet findet sich der Rückschein, auf dem sich neben der Bezeichnung des Adressaten, der Geschäftszahl und des Absenders lediglich bei der "Unterschrift des Zustellers" eine unleserliche Paraphe findet.

Gegen diesen Bescheid vom 17. Juli 2001 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 AWG hat die Behörde dann, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß den §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfasst ist, dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 AVG kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

              1.              der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

              2.              der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.

Von der letztgenannten Möglichkeit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführerin macht als Rechtswidrigkeit vorerst Unzuständigkeit der belangten Behörde deshalb geltend, weil diese nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei, diese sei vielmehr der Landeshauptmann von Niederösterreich. Der belangten Behörde komme daher keine Zuständigkeit zu einer Vorgangsweise nach § 4 Abs. 3 AWG zu.

Zu diesem Einwand genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erwägungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177, sowie vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0067, zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen ist davon auszugehen, dass - so wie in § 68 AVG - im § 4 Abs. 3 zweiter Satz AWG 1990 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 151/1998) mit dem Ausdruck "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" jede - und nicht etwa nur die unmittelbar übergeordnete - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesprochen ist. Die belangte Behörde war daher zu einer Vorgangsweise nach § 4 Abs. 3 AWG zuständig.

In weiterer Folge macht die Beschwerdeführerin geltend, innerhalb der im § 4 Abs. 3 AWG normierten Sechs-Wochen-Frist ab Bescheiderlassung sei der angefochtene Bescheid nicht erlassen worden; dieser sei ihr erst am 19. Juli 2001, somit nach dem Ende der am 17. Juli 2001 abgelaufenen Frist, faktisch zugekommen. So entfalte insbesondere die "Zustellung" durch den privaten Botendienst keine Rechtswirkungen. Dem entgegnete die belangte Behörde in der Gegenschrift, dass der angefochtene Bescheid mit Rückschein durch "Ersatzzustellung" (an einen Arbeiter der Beschwerdeführerin) rechtswirksam zugestellt worden sei.

Unstrittig ist, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz gegenüber der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 erlassen wurde. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Sechs-Wochen-Frist endete somit mit Ablauf des 17. Juli 2001.

Eine Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2002 über den Empfang der an diesem Tag mittels Telefax übermittelten Bescheidausfertigung beantwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 17. Juni 2002 dahingehend, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides tatsächlich mittels Fax an diesem Tag erfolgt sei. Damit liegt aber nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 AVG und der §§ 1 und 26a ZustG (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 158/1998) eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am letzten Tag der der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Frist von sechs Wochen vor.

Angesichts dessen erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit, ob im vorliegenden Fall der von der belangten Behörde beauftragte private Botendienst am 17. Juli 2001 eine rechtsgültige Zustellung des angefochtenen Bescheides bewirken konnte.

Der angefochtene Bescheid ist allerdings - insoweit ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben - hinsichtlich der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs mit einem Verfahrensmangel belastet. Zur Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen der belangten Behörde, welches in einer für die Beschwerdeführerin neuen, erstmaligen und im Gegensatz zur bisherigen Sachverständigeneinschätzung stehenden fachlichen Beurteilung bestand, stand der Beschwerdeführerin lediglich eine Frist von 4 Tagen zur Verfügung. Dass eine solche Frist, um deren Verlängerung die Beschwerdeführerin ersucht hatte, jedenfalls unzureichend ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0003, ausgesprochen; auf dessen nähere Begründung wird nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall auch die Relevanz des Verfahrensmangels erfolgreich geltend. Sie verweist unter diesem Aspekt in der Beschwerde darauf, dass sie im Falle der Einräumung von Parteiengehör insbesondere die in der Beschwerde erstattete Sachverhaltsdarstellung der Behörde zu Gehör gebracht hätte, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen müssen. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass beim gegenständlichen Vorgang der Reinigung gebrauchter Betriebsmittel darauf geachtet werde, dass beim Gebrauch durch den Kunden vor der Reinigung keine zu starke Verschmutzung (Vermischung mit anderen Stoffen) eintrete. Das Betriebsmittel werde dementsprechend vom Kunden schon in einem Zustand dem laufenden Gebrauchsprozess entnommen, in welchem es noch für diesen tauglich wäre, aber in Hinblick auf die beabsichtigte Reinigung (Aufbearbeitung, Servisierung) der wirtschaftlich günstigste Zeitpunkt gegeben sei. Diese gebrauchten Betriebsmittel kämen daher zur Beschwerdeführerin, obwohl sie auch ohne Reinigung noch verwendbar wären und nicht mit der Absicht des Kunden, sich ihrer zu entledigen, sondern in der dezidierten Absicht, sie nach der Reinigung zurückzuerhalten und weiter zu verwenden. Jeder Kunde erhalte genau das Betriebsmittel nach Reinigung zurück, das er der Beschwerdeführerin übergeben habe; eine Vermischung oder ein Austausch mit Betriebsmitteln eines anderen Kunden finde nicht statt. Früher habe man bei dieser Tätigkeit mit der Ciba-Geigy GesmbH zusammen gearbeitet und sei hinsichtlich der damaligen Konstellation, die der nun vorliegenden vollkommen entspreche, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, Zl. 96/07/0241, einschlägig, wo ein die Abfalleigenschaft feststellender Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei.

Träfe dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zu und läge tatsächlich eine dem zitierten hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/07/0241, vergleichbare Situation vor, wofür die Beschwerdeführer auch auf Sachverhaltsebene entsprechendes Vorbringen erstattet, ist aber nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung ihres Verfahrensfehlers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juli 2002

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070114.X00

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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