RS OGH 1992/11/10 5Ob1084/92, 5Ob275/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

WGG §19
WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Die Aufteilung der Baukosten unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1084/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1084/92
  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Beisatz: § 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde. (T1); Veröff: SZ 74/195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083524

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB01084_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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