Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG läßt eine Abweichung von der Norm des § 1478 ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.Die Verjährungsregelung in Paragraph 27, Absatz 3, MRG läßt eine Abweichung von der Norm des Paragraph 1478, ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017