RS OGH 2016/12/13 5Ob137/92, 5Ob1088/92, 5Ob1503/93, 3Ob238/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

ABGB §1478
MRG §27 Abs3
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG läßt eine Abweichung von der Norm des § 1478 ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.Die Verjährungsregelung in Paragraph 27, Absatz 3, MRG läßt eine Abweichung von der Norm des Paragraph 1478, ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0034395">5 Ob 137/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 137/92
    Veröff: EvBl 1993/91 S 384 = JBl 1993,526
  • 5 Ob 1088/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1088/92
    Vgl
  • RS0034395">5 Ob 1503/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1503/93
    Vgl auch; nur: Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist. (T1) Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt auch für die in § 1480 ABGB geregelten Fällen. (T2) Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf)
  • RS0034395">3 Ob 238/16w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 238/16w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzugszinsen aus Kindesunterhalt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034395

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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