Norm
BAG §18 Abs3Rechtssatz
Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in § 18 Abs 1 BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs 3 BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht (vgl Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht vergleiche Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021