RS OGH 2020/11/25 9ObA190/92, 9ObA270/92, 9ObA78/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

BAG §18 Abs3
  1. BAG § 18 heute
  2. BAG § 18 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 18 gültig von 01.09.2000 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  4. BAG § 18 gültig von 01.07.1993 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  5. BAG § 18 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in § 18 Abs 1 BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs 3 BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht (vgl Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht vergleiche Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.

Entscheidungstexte

  • RS0052679">9 ObA 190/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 190/92
    Veröff: DRdA 1993,320 (Gruber) = WBl 1993,92
  • RS0052679">9 ObA 270/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 270/92
    Vgl auch
  • RS0052679">9 ObA 78/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 78/20s
    Vgl; Beisatz: Eine gänzliche Erlassung der Behaltezeit kommt nur bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses in Betracht. Eine rückwirkende Befreiung von der Weiterverwendungspflicht ist nicht zulässig. Nach Antritt der Behaltezeit kann daher nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung erteilt werden. Sofern über das Arbeitsverhältnis der Weiterverwendung bereits eine Vereinbarung vorliegt, besteht keine Möglichkeit, durch Erlassung der Behaltepflicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gemäß § 18 Abs 3 BAG noch einzugreifen. (T1)
    Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 3 Satz 1 BAG kann der Lehrberechtigte entweder den Antrag stellen, ihm die Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erlassen oder den Antrag, ihm die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist zu erteilen. Der Antrag auf Erlassung der Behaltepflicht schließt einen Antrag auf Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung nicht ein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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