Norm
ABGB §861Rechtssatz
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein endgültiger Bindungswille es Offerenten vorliegt, ist die Warte eines aufmerksamen Adressaten; von einem Standpunkt aus muß die Erklärung den endgültigen Willen erkennen lassen, damit eine rechtliche Bindung zu erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013971Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0080OB00626_9200000_001