Norm
StGB §32Rechtssatz
Das "besonders rücksichtslose Vorgehen" des Täters darf bei einer Vergewaltigung wegen des Doppelverwertungsgrundsatzes dann nicht gesondert als Erschwerungsumstand gewertet werden, wenn dies gerade (erst) die Deliktsqualifikation nach § 201 Abs 3 StGB oder aber das Tatbildmerkmal der "schweren" gegen das Opfer gerichteten Gewalt nach § 201 Abs 1 StGB begründet hat.Das "besonders rücksichtslose Vorgehen" des Täters darf bei einer Vergewaltigung wegen des Doppelverwertungsgrundsatzes dann nicht gesondert als Erschwerungsumstand gewertet werden, wenn dies gerade (erst) die Deliktsqualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB oder aber das Tatbildmerkmal der "schweren" gegen das Opfer gerichteten Gewalt nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begründet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090702Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_001