RS OGH 1992/11/18 13Os114/92, 13Os96/92, 15Os123/93, 15Os21/03, 17Os1/14x, 17Os45/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1992
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Hoheitsverwaltung ist jener Bereich der Verwaltung, in dem der Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinde usw) den Normunterworfenen im Verhältnis der Überordnung gegenübertritt, zumeist Befehlsgewalt und Zwangsgewalt einsetzt und sich der Entscheidung oder Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bedient; Privatwirtschaftsverwaltung liegt dagegen vor, wenn zwischen dem Rechtsträger und den anderen Rechtssubjekten eine grundsätzliche rechtliche Gleichordnung besteht, der Rechtsträger mithin "wie ein Privater handelt" und sich zur Erreichung eines Verwaltungsziels der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt. Es ist daher bei jedem Verwaltungsakt zu prüfen, ob er nach seiner Zweckbestimmung Ausfluß hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine darüber hinausgehende (technische, wirtschaftliche oder privatrechtliche) Tätigkeit handelt, die nur mittelbar der Erreichung eines bestimmten gesetzlichen Zwecks dient.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 114/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1992 13 Os 114/92
    Veröff: JBl 1994,266 (Bertel)
  • 13 Os 96/92
    Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 96/92
  • 15 Os 123/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 123/93
  • 15 Os 21/03
    Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 21/03
    nur: Es ist bei jedem Verwaltungsakt zu prüfen, ob er nach seiner Zweckbestimmung Ausfluß hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine darüber hinausgehende (technische, wirtschaftliche oder privatrechtliche) Tätigkeit handelt, die nur mittelbar der Erreichung eines bestimmten gesetzlichen Zwecks dient. (T1)
  • 17 Os 1/14x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 1/14x
    Auch;Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T2)
  • 17 Os 45/14t
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 45/14t
    Auch; Beisatz: Hier: Subventionsvergabe durch eine Gemeinde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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