Norm
ZPO §273Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.Die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025