Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Schon der Umstand, daß der Gesetzgeber nicht die sonst für Präklusivfristen typischen Formulierungen verwendete, sondern ausdrücklich von Verjährung spricht, läßt die in § 27 Abs 3 MRG normierte Frist eindeutig als Verjährungsfrist erkennen.Schon der Umstand, daß der Gesetzgeber nicht die sonst für Präklusivfristen typischen Formulierungen verwendete, sondern ausdrücklich von Verjährung spricht, läßt die in Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte Frist eindeutig als Verjährungsfrist erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070125Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB01088_9200000_001