Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Die Tätigkeit als Hausbesorgerin ist nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG anzusehen.Die Tätigkeit als Hausbesorgerin ist nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013