Norm
MG §24Rechtssatz
Von der Anerkennung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters, über die Zulässigkeit eines vor dem 01.01.1982 vereinbarten Mietzinses zu entscheiden, ist es ein rechtslogischer Schritt, ihn unter den Voraussetzungen des § 37 Abs 4 MRG auch einen Rückzahlungstitel für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge schaffen zu lassen. Daß nach dem MG Rückforderungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen waren, ist kein Argument, im Zweifel die Zuständigkeit des Streitrichters in Anspruch zu nehmen, wenn es (auch) um die Zurückzahlung eines unzulässigerweise eingehobenen Mietzinses geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069628Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_005