Norm
FinStrG §25 Abs3Rechtssatz
Der Strafausschließungsgrund nach § 42 StGB gilt zwar gemäß § 25 Abs 3 FinStrG für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, ist aber wohl auf jene Finanzstrafsachen mit Bagatellcharakter gemünzt, die nur zufolge sachlicher Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) in die Zuständigkeit des Gerichts fallen.Der Strafausschließungsgrund nach Paragraph 42, StGB gilt zwar gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FinStrG für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, ist aber wohl auf jene Finanzstrafsachen mit Bagatellcharakter gemünzt, die nur zufolge sachlicher Konnexität (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG) in die Zuständigkeit des Gerichts fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086374Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0140OS00136_9200000_001