Norm
EO §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Über die Bewilligung der Exekution ist sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren ohne fachkundige Laienrichter zu entscheiden, widrigenfalls der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO vorliegt.Über die Bewilligung der Exekution ist sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren ohne fachkundige Laienrichter zu entscheiden, widrigenfalls der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001683Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00093_9200000_001