TE OGH 1992/11/25 3Ob93/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Egon S*****, vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 20.500 S sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16.Juli 1992, GZ 8 Ra 25/92-61, womit ihr Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 13.Februar 1992, GZ 33 Cga 57/90-52, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des Rekurses wird der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben. Die Exekutionssache wird an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte als Arbeits- und Sozialgericht die verpflichtete Partei in einem zwischen ihr als Arbeitgeber und der betreibenden Partei als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geführten Rechtsstreit schuldig, der betreibenden Partei 61.081,90 S netto an "Reisespesen" und 20.500 S brutto an aliquoten Sonderzahlungsanteilen je sA zu bezahlen.

Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteiles bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei auf Grund des § 61 ASGG zur Hereinbringung von 20.500 S brutto sA die Fahrnisexekution und wies das Mehrbegehren auf Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der weiteren Forderung von 61.081,90 S netto sA ab.

Der Vollzug der Exekution unterblieb, weil die verpflichtete Partei die Forderung, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, an das Vollstreckungsorgan bezahlte.

Gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes erhoben sowohl die betreibende als auch die verpflichtete Partei Rekurs.

Das Rekursgericht entschied über die Rekurse durch einen Senat, der aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammengesetzt war. Es gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und wies den Rekurs der verpflichteten Partei mangels Beschwer als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurses erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Arbeitsrechtssachen sind die im § 50 ASGG angeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Entscheidung über einen Exekutionsantrag kann schon dem Wortsinn nach nicht der Entscheidung in einer solchen Rechtsstreitigkeit unterstellt werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Entscheidung in einem dem öffentlichen Recht zugehörigen Exekutionsverfahren. Dies gilt auch dann, wenn der Exekutionstitel im Verfahren in Arbeits- oder Sozialrechtssachen ergangen ist und die Bewilligung der Exekution gemäß § 4 Abs 1 Z 1 EO beim Titelgericht beantragt wird, was seit dem Inkrafttreten des ASGG möglich ist (vgl Kuderna, ASGG Rz 1 zu § 2).

Handelt es sich aber um eine Entscheidung in einem Exekutionsverfahren, so sind gemäß § 50 EO die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters und somit die §§ 10 und 11 ASGG nicht anzuwenden. Über die Bewilligung der Exekution ist daher sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren ohne fachkundige Laienrichter zu entscheiden (Kuderna aaO Rz 1 zu § 10; 9 Ob A 123/88).

Der Senat, der über den von der verpflichteten Partei gegen die

Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs entschieden hat, war somit

nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies bildet den Nichtigkeitsgrund

nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Der Mangel konnte auch nicht gemäß § 37 Abs

1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO geheilt werden, weil die verpflichtete

Partei an dem zur Entscheidung des Rekursgerichtes führenden

Verfahren nicht beteiligt war. Diese Entscheidung war daher aus Anlaß

des zulässigen Rechtsmittels der verpflichteten Partei als nichtig

aufzuheben (vgl Feitzinger-Tades, ASGG Anm 4 zu § 37; SZ 60/233 = RZ

1988/32 = SSV-NF 1/51; SSV-NF 1/31, dort allerdings für den Fall der

Geltendmachung).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 51 Abs 2 ZPO.

Anmerkung

E31025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00093.92.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19921125_OGH0002_0030OB00093_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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