Norm
ABGB §165a Abs3Rechtssatz
Maßgeblich für die in § 165 a Abs 3 und in § 165 b ABGB vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen ist letztlich immer das Wohl des Kindes. Leben Vater, Mutter und Kind zusammen, würde sich durch die Namensgebung seitens des Vaters nichts ändern; das Wohl des Kindes erfordert es daher im Regelfall nicht die verweigerte Zustimmung der Ehefrau des Vaters zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048445Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0010OB00622_9200000_001