RS OGH 1992/11/26 1Ob622/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

ABGB §165a Abs3
ABGB §165b

Rechtssatz

Maßgeblich für die in § 165 a Abs 3 und in § 165 b ABGB vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen ist letztlich immer das Wohl des Kindes. Leben Vater, Mutter und Kind zusammen, würde sich durch die Namensgebung seitens des Vaters nichts ändern; das Wohl des Kindes erfordert es daher im Regelfall nicht die verweigerte Zustimmung der Ehefrau des Vaters zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048445

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0010OB00622_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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